Vergabe-Glossar

Lose

Im Rahmen des Vergabeverfahrens liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob er die zu einem Vorhaben gehörenden Leistungen entweder in Form einer Gesamtvergabe oder getrennt durch Vergabe von Losen (Losvergabe) vergibt. Bei der Losvergabe werden die einzelnen Lose (einzelne Aufträge) in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben. Im Gegensatz zur Gesamtvergabe, wo der Auftraggeber nur einen Vertragspartner hat, stehen ihm bei einer Losvergabe mehrere Auftragnehmer als Vertragspartner gegenüber. Bei der Trennung der Leistungen in Lose sind wirtschaftliche und technische Aspekte zu berücksichtigen. Aber auch eine örtliche Trennung (sogenannte „Gebietslose“) ist möglich. Bei Bauaufträgen erfolgt die Unterteilung oft nach Gewerken.

Mit der Vergabe in Losen wird das Ziel verfolgt, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen und schlussendlich den Wettbewerb zwischen den Bietern zu intensivieren.  In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist anzugeben, ob Angebote für alle, mehrere oder nur für ein Los abgegeben werden können und gegebenenfalls eine Höchstzahl der Lose, für die ein Zuschlag erteilt werden kann.

Eine Aufteilung der Aufträge darf nicht zu einer Umgehung von rechtlichen Bestimmungen führen. Daher ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen Ober- oder Unterschwellenauftrag handelt, der geschätzte Auftragswert aller Lose zusammen ausschlaggebend.

Einzelne Erleichterungen gibt es durch die Kleinlosregelung.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei