Vergabe-Glossar

Kleinlosregelung

Die Kleinlosregel gilt für alle Auftragsarten und unterscheidet, ob der Gesamtwert des Vorhabens im Ober- oder Unterschwellenbereich liegt.

Kleinlosregelung bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich:

Grundsätzlich sind die Auftragswerte von Losen zusammenzurechnen und ergibt dies einen Wert im Oberschwellenbereich, so sind alle Lose im Oberschwellenbereich auszuschreiben. Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Kleinlosregelung: Einzelne Lose eines Auftrags im Oberschwellenbereich können im Unterschwellenbereich vergeben werden, wenn

  • ihr Auftragswert weniger als EUR 1 Mio. beträgt, und
  • der kumulierte Wert aller dieser ausgewählten, im Unterschwellenbereich zu vergebender Lose nicht mehr als 20 Prozent des kumulierten Werts aller Lose ausmacht.
Kleinlosregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich:

Sind die Auftragswerte von Losen zusammenzurechnen und ergibt dies einen Wert im Unterschwellenbereich, so sind alle Lose im Unterschwellenbereich auszuschreiben.

Kleinlosregelung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ober- und Unterschwellenbereich:

Die Kleinlosregelung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eröffnet die Möglichkeit Kleinlose nach den Bestimmungen, die für den Auftragswert des einzelnen Loses gelten, zu vergeben, wenn:

  • der Wert des einzelnen Loses unter EUR 50.000, – (in Fällen, in denen der Gesamtwert des Dienstleistungsvorhabens im Unterschwellenbereich, also unter EUR 221.000, – liegt) bzw. unter EUR 80.000, – (wenn der Gesamtwert des Dienstleistungsvorhabens im Oberschwellenbereich liegt) beträgt, und
  • der Wert der Lose, für die diese Kleinlosregelung in Anspruch genommen wird, insgesamt 50 Prozent (im Unterschwellenbereich) bzw. 20 Prozent (im Oberschwellenbereich) des Dienstleistungsvorhabens nicht übersteigt.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei zurück zur Übersicht