Anonymität im Vergabeverfahren
Der Wahrung der Anonymität von Unternehmern, die sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen, kommt besondere Wichtigkeit zu. Bereits beim Download der Ausschreibungsunterlagen muss in allen Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (eine Ausnahme bildet die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung) sichergestellt werden, dass dem Auftraggeber nicht bekannt wird, wer die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen hat. Bemerkenswert ist aber, dass die Anzahl […]