der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Pflicht zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung

2 Minuten Lesezeit

Die öffentliche Beschaffung spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Nachhaltigkeit. Sei es bei der Leistungsbeschreibung, den Eignungs– und Zuschlagskriterien oder den Vertragsbedingungen: Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) kennt viele Möglichkeiten, soziale oder ökologische Nachhaltigkeitsaspekte in das Vergabeverfahren einfließen zu lassen. Als einer der größten Auftraggeber:innen kann die öffentliche Hand damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Wirtschaft üben und einen positiven Beitrag zum Erreichen globaler Nachhaltigkeitsziele leisten.

Der Grundsatz der „Umweltgerechtheit der Leistung“

Alle Auftraggeber:innen müssen im Vergabeverfahren auf die „Umweltgerechtheit der Leistung“ achten. Das ist ein im BVergG 2018 festgeschriebener Grundsatz, zu dem das Gesetz exemplarisch ökologische Aspekte (Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) und den Tierschutz erwähnt. Dabei steht es den öffentlichen Auftraggeber:innen offen, in welcher Phase des Vergabeverfahrens sie diesen Grundsatz berücksichtigen. Am effizientesten ist es wohl, schon bei der Festlegung des Auftragsgegenstands ökologische Aspekte einfließen zu lassen.

Ein großes Thema ist die Beschaffung von Straßenfahrzeugen: hier müssen öffentliche Auftraggeber:innen zwingend konkrete Aspekte wie Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die Emissionen sonstiger Schadstoffe berücksichtigen.

Anforderungen an die Energieeffizienz im Oberschwellenbereich

Die zentralen öffentlichen Auftraggeber:innen (Bundesministerien, AIT Austrian Institute of Technology, BBG und BRZ) müssen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich außerdem sicherstellen, dass beschaffte bzw. verwendete Waren energieeffizient sind. Das gilt nicht für alle, sondern für solche, die durch bestimmte  europäische Normen geregelt sind. Die betroffenen Waren und Anforderungen stehen in Anhang 14 des BVergG 2018, darunter befindet sich z.B. die Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse.

Die Anforderung der Energieeffizienz gilt nicht, wenn dadurch die Grundsätze des Vergabeverfahrens verletzt werden. So darf es insbesondere nicht zu einer Einschränkung des Wettbewerbes kommen (z.B. weil ein bestimmtes Produkt in der höchsten Energieeffizienzklasse nur von wenigen Unternehmen angeboten wird). Außerdem muss die Vergabe wie auch sonst nur an geeignete Unternehmen und zu angemessenen Preisen erfolgen.

Der naBe-Aktionsplan: verpflichtender Kriterienkatalog

Der „Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung“ (naBe-Aktionsplan) wurde 2010 von der Bundesregierung beschlossen und enthält konkrete Umweltkriterien für Produkte aus unterschiedlichen Gruppen.

Die Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen sowie der angewiesenen Rechtsträger sind dazu verpflichtet, diese Kriterien bei ihren Beschaffungen anzuwenden. Für andere öffentliche Auftraggeber:innen, z.B. die Gemeinden, sind die Kriterien des naBe-Aktionsplans nicht verpflichtend, sondern eine Empfehlung.

Insgesamt gibt es 16 Produktgruppen, darunter etwa Strom, Hochbau, Events, Möbel, Papier und Lebensmittel. Für jede Produktgruppe werden zwingend zu erfüllende Spezifikationen (Eignungskriterien, technische Spezifikationen, Vertragsbedingungen etc.) vorgegeben und auch, wie diese nachzuweisen sind. Die aktuellen Anforderungen an die jeweiligen Produktgruppen befinden sich auf der Website des naBe-Aktionsplans.

Neben der Festlegung von ökologischen Kriterien können Auftraggeber:innen auch die Erfüllung bestimmter sozialer Kriterien verlangen oder von vornherein die Teilnahme am Verfahren auf soziale  Unternehmen der gemeinnützigen Organisationen einschränken.