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Das nachhaltige Vergabeverfahren

2 Minuten Lesezeit

Maßnahmen zum Klimaschutz zählen zu einer der größten Herausforderung des 21. Jahrhunderts. Durch eine nachhaltige öffentliche Beschaffung kann die öffentliche Verwaltung zur Erreichung von Klimaschutzzielen beitragen. In Österreich besteht der Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (kurz: naBe-Aktionsplan).

Der naBe-Aktionsplan setzt auf die Förderung der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeit. Der naBe-Aktionsplan ist für öffentliche Auftraggeber des Bundes verbindlich. Für andere öffentliche Auftraggeber ist dieser eine Empfehlung.

Allerdings haben alle Auftraggeber nach dem in § 20 Abs 5 BVergG 2018 verankerten Grundsatz bei der Abwicklung seiner Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen, indem etwa ökologische Aspekte oder den Tierschutz berücksichtigt werden. Aber auch nach dem Regierungsprogramm 2020 bis 2024 soll die „nachhaltige und innovationsfreundliche Beschaffung zum Standard“ werden.

Ökologische Aspekte sind beispielsweise die Energie- oder Materialeffizienz, die Abfall- und Emissionsvermeidung oder der Bodenschutz. So muss etwa der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen schon von Gesetzes wegen den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die Emissionen sonstiger Schadstoffe berücksichtigen.

Doch wie kann der Auftraggeber nun die Umweltgerechtheit in seinem Vergabeverfahren berücksichtigen?

Dafür gibt es mehrere Wege:

Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes

Eine umweltgerechte Beschaffung kann durch die entsprechende Festlegung des Auftragsgegenstandes bewerkstelligt werden. In der Leistungsbeschreibung kann etwa festgelegt werden, dass die zu liefernden Produkte bestimmte ökologische Gütezeichen (z.B. das AMA-Gütesiegel) aufweisen oder dass beispielsweise bei Reinigungsdienstleistungen umweltfreundliche Reinigungsmittel zu verwenden sind.

Die ökologischen Aspekte können sich aber auch auf den Produktionsprozess bzw. die Produktionsmethode der zu liefernden Leistung beziehen. Etwa wenn bei der Herstellung auf die Nutzung grünen Stroms gesetzt wird.
Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ist aber stets darauf zu achten, dass diese produktneutral (d.h. kein bestimmtes Produkt darf bevorzugt werden) verfasst ist.

Berücksichtigung ökologische Bedingungen im Leistungsvertrag

Ökologische Aspekte können aber auch im Leistungsvertrag berücksichtigt werden. Ökologische Bedingungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sein.
Beispiele sind:

  • Wiedergewinnung oder Wiederverwendung von Verpackungsmaterial und gebrauchten Produkten durch den Lieferanten;
  • Einsammlung, Rücknahme, Recycling oder Wiederverwendung von Abfall, der während oder nach der Nutzung oder dem Verbrauch eines Produktes anfällt, durch den Lieferanten;
  • Transport und Auslieferung von Chemikalien (z.B. Reinigungsprodukten) in Konzentratform und Verdünnung am Ort der Verwendung.

Grüne Zuschlagskriterien

Auftraggeber können auch bei der Festlegung von Zuschlagskriterien ökologische Aspekte berücksichtigen. Bei der Bestbieterermittlung sind zulässige Zuschlagskriterien im Bereich der Qualität etwa: Schadstoffemissionen bei der Durchführung eines konkreten Beförderungsauftrags, Anteil an Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei einem Stromliefervertrag oder mit der CO2-Emission der jeweils eingesetzten Transportmittel gewichteten Transportkilometer bei Abfallbehandlungsleistungen.

Der Auftraggeber kann aber z.B. auch bei der Abgabe eines Konzepts verlangen, dass Darstellungen zur nachhaltigen Leistungserbringung erfolgen müssen. Bei Bauaufträgen sind zulässige Zuschlagskriterien z.B. die Verwendung von Recyclingbaustoffen oder die Energieeffizienz des Bauwerks.

Unzulässig sind hingegen solche, die in keinem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen wie zum Beispiel die Berücksichtigung der allgemeinen Schadstoffemission der Betriebsanlagen eines Bieters.

Hinweis Auch anhand der Lebenszykluskosten kann die Qualität des Angebots bewertet werden. Durch das Lebenszykluskostenmodell können Kosten für den Verbrauch von Ressourcen, Wartungskosten, Abholungs-, Entsorgungs- und Recyclingkosten berücksichtigt werden. Aber auch ökologische Kosten, die einem Dritten entstehen, können mit einbezogen werden, wenn sie in Geld bestimmt und überprüfbar sind.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei