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Kann man ausländische Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen?

1 Minute Lesezeit

Im Dezember hat die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) eine Rahmenvereinbarung mit fünf Herstellern von E-Autos abgeschlossen. Darunter befindet sich auch ein österreichischer Generalimporteur von BYD, einem großen chinesischen Autohersteller. Politik und Interessensvertretungen kritisierten die Tatsache, dass österreichische Behörden künftig chinesische E-Autos beziehen könnten. Die BBG hat auf ihrer Website eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie auf diese Kritikpunkte eingeht.

Aus diesem Grund wollen wir uns in diesem Artikel ansehen, ob öffentliche Auftraggeber:innen Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Land von Vergabeverfahren ausschließen dürfen.

Das Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens. Dadurch dürfen Unternehmen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ansässig sind, nicht schlechter gestellt werden als inländische Unternehmen. Es ist auch nicht erlaubt, eine Ausschreibung auf Teilnehmer:innen aus einer bestimmten Region (z.B. Bundesland) oder auf einen bestimmten Berufsstand, obwohl auch andere Unternehmer:innen die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, zu beschränken.

Unternehmen und Waren von außerhalb des EWR und der Schweiz dürfen diskriminiert werden, wenn die Diskriminierung keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt. Völkerrechtliche Bestimmungen sind insbesondere der Government Procurement Act (GPA) oder andere multi- bzw. bilaterale Staatsverträge. Der GPA erfasst neben der EU noch 21 Staaten, wie zum Beispiel die USA oder Kanada. Unternehmen aus diesen Staaten dürfen nicht allein aufgrund ihrer Herkunft von österreichischen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Es gibt eine Vielzahl an Staatsverträgen mit Staaten außerhalb der EU, die es Unternehmen aus den Vertragsstaaten erlaubt, am österreichischen bzw. europäischen Beschaffungsmarkt teilzunehmen. Öffentliche Auftraggeber:innen, die Unternehmen aus bestimmten Staaten von der Beschaffung ausschließen möchten, sollten daher genau prüfen, ob mit diesen Staaten Verträge abgeschlossen wurden.

Die Sozialkriterien

Öffentliche Auftraggeber:innen, die Wert darauf legen, dass auch bei der Beschaffung von im Ausland produzierten Waren und Dienstleistungen bestimmte arbeitsrechtliche, umweltbezogene oder soziale Standards eingehalten werden, können dies in der Leistungsbeschreibung, den Eignungs– und Zuschlagskriterien oder den Vertragsbedingungen festlegen. Auf diesem Weg können sie fördern, dass Waren und Dienstleistungen nicht nur günstig und leistungsstark sind, sondern auch menschenwürdig und umweltgerecht hergestellt bzw. erbracht werden.