Öffentliche Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz sind:
- der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Einrichtungen, die
-
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- zumindest teilrechtsfähig sind, und
- überwiegend von öffentlichen Auftraggebern oder anderen Einrichtungen im Sinne des Bundesvergabegesetzes finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern oder anderen genannten Einrichtungen ernannt worden sind, oder
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- Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bestehen.
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