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Die eSignatur im Vergabeverfahren

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Mit der europaweiten Einführung der eVergabe im Oberschwellenbereich müssen europäische Auftraggeber und Unternehmer beim Übermitteln bestimmter Unterlagen diese digital signieren. Es gibt drei Arten von digitalen Signaturen, von denen die Mitgliedstaaten auswählen konnten, welche sie im Vergabeverfahren vorschreiben. In Österreich müssen im Rahmen der eVergabe übermittelte Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur versehen werden.

Die (einfache) elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Außerdem gibt es die fortgeschrittene elektronische Signatur, die

  • eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist.
  • die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht.
  • unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
  • mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur bei der eVergabe

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist einer eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Wenn sie auf einem in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird sie in allen anderen EU-Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich dazu entscheiden, die qualifizierte elektronische Signatur für die eVergabe vorzuschreiben. Sie ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die

  • von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde
  • und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.

Diese Zertifikate können nur von einem sogenannten „qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter“ verliehen werden. Diese werden auf der Website der RTR aufgelistet, die in Österreich die Aufsicht über die Vertrauensdiensteanbieter hat. Qualifizierte elektronische Signaturen sind z.B. Handy-Signatur, kartenbasierte Bürgerkarte oder ID Austria.

Welche Unterlagen müssen qualifiziert elektronisch signiert werden?

Welche Unterlagen auf jeden Fall elektronisch signiert werden müssen, steht im § 48 Abs. 12 BVergG 2018 (im Sektorenbereich im § 217 Abs. 12 BVergG 2018). Es handelt sich um eine taxative Aufzählung. Das bedeutet, dass sich die gesetzliche Verpflichtung, eine qualifiziert elektronische Signatur zu versehen, auf folgende Unterlagen beschränkt:

Bei allen anderen Unterlagen liegt es im Ermessen der Auftraggeber, ob sie die Verwendung einer elektronischen Signatur für notwendig erachten. Wenn ja, müssen sie dies in den Ausschreibungsunterlagen festlegen.