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Wenn Generalunternehmer:innen haften

2 Minuten Lesezeit

Wenn ein:e Generalunternehmer:in unzulässigerweise ein Subunternehmen einsetzt, haftet sie:er für die Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer:innen. Auch Auftraggeber:innen eines Generalunternehmens können sich haftbar machen.

Wann ist man ein Generalunternehmen?

Generalunternehmen sind Auftragnehmer:innen eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers, die zumindest einen Teil ihrer geschuldeten Leistung an ein Subunternehmen weitergeben.

Wann machen sich Generalunternehmen haftbar?

Wenn ein Generalunternehmen einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässig an ein Subunternehmen weitergibt, macht es sich haftbar. Unzulässig bedeutet, dass das Generalunternehmen ein Subunternehmen einsetzt, ohne es dem:der Auftraggeber:in zu nennen, oder es einsetzt, nachdem der:die Auftraggeber:in dies zulässigerweise untersagt hat.

Das Generalunternehmen muss als Bürge für die Entgeltansprüche jener Arbeitskräfte aufkommen, die das Subunternehmen zum Erfüllen des Auftrags bzw. Teil des Auftrags einsetzt und nicht bezahlt.

Auch Subunternehmen, die selbst einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in unzulässiger Weise weitergeben, machen sich haftbar.

Wann machen sich Auftraggeber:innen haftbar?

Arbeitskräfte haben ein Auskunftsrecht gegenüber sämtlichen Auftraggeber:innen. Auftraggeber:innen haben längstens 14 Tage ab Zugang des Auskunftsbegehrens Zeit, Auskunft zu erteilen. Solange sie keine Auskunft geben, gelten sie jedenfalls als Auftraggeber:in aller nachfolgend beauftragten Unternehmen und haften an Stelle des auftragnehmenden Unternehmens.

Auftraggeber:innen müssen der Arbeitskraft, die um Auskunft begehrt, Informationen über

  • die von ihnen beauftragten Unternehmen,
  • die Weitergaben der Beauftragungen und
  • deren jeweiligen Vertragsgegenstand

geben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen der Arbeitskraft auch über die Zulässigkeit der Weitergabe des Auftrages Auskunft geben.

Im Baubereich muss die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sämtliche ihr bekannten Auftraggeber:innen nennen.

Ausmaß der Haftung

Generalunternehmer:innen haften nur für Entgeltansprüche der Arbeitskräfte ihres Subunternehmens, die ihnen nach dem Gesetz, einer Verordnung oder einem Kollektivvertrag zustehen.

Der:die Auftraggeber:in haftet außerdem für das Entgelt der Arbeitskräfte jedes weiteren Auftragnehmers, wenn die Auftragserteilung darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft). Damit es zur Haftung kommt, muss der:die Auftraggeber:in das gewusst oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.