Auftraggeber aufgepasst: statistische Verpflichtungen bis 10. Februar erfüllen
Alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen ihre statistischen Aufstellungen für 2022 bis spätestens 10. Februar 2023 übermitteln. Was müssen Auftraggeber melden? Was die jeweilige statistische Aufstellung enthalten muss, steht im § 360 Abs. 5 BVergG 2018: Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten