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Ein Geben und Nehmen – Die Partner im Vergabeverfahren

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Ein Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

Bei öffentlichen Auftragsvergaben haben Auftraggeber in der Regel die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 anzuwenden. Das Bundesvergabegesetz gilt aber nicht ausnahmslos für alle Vergaben durch die öffentliche Hand. In manchen Fällen beansprucht es auch Geltung für die Vergabe durch rein private Unternehmen (z.B. bei subventionierten Bauaufträgen oder Aufträgen durch private Sektorenauftraggeber). Umgekehrt sind manche Vergaben durch öffentliche Auftraggeber vom Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes ausgenommen (z.B. Inhouse-Vergabe). Neben Ausnahmetatbeständen kennt das Bundesvergabegesetz auch Einschränkungen des Geltungsbereiches (nur Teile des BVergG sind anwendbar).

Das Bundesvergabegesetz erfasst drei Gruppen von Auftraggebern:

  • Öffentlicher Auftraggeber: Darunter fallen insbesondere der Bund, die Länder, die Gemeinden, Einrichtungen öffentlichen Rechts (wie z.B. die Pensionsversicherungsanstalt oder das Bundesrechenzentrum) sowie aus diesen Auftraggebern bestehende Verbände.
  • Sektorenauftraggeber: Das sind öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch private Unternehmen, die zur Versorgung der Allgemeinheit in den Bereichen Gas, Wärme, Elektrizität, Wasser, Verkehrsleistungen, Postdienste, Flughäfen, Häfen und Energiegewinnung tätig werden. Entscheidend ist die Ausübung einer dieser Sektorentätigkeit.
  • Sonstige Auftraggeber: Das sind insbesondere private Unternehmen bei Bauaufträgen (und damit verbundenen Dienstleistungsaufträgen), die zu mehr als 50 Prozent von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert wurden.

Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Vergabe von Aufträgen an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes gebunden. Beschaffungen privater Auftraggeber unterliegen grundsätzlich nicht den strengen Vorgaben des Bundesvergabegesetzes (Private müssen sich nur an die allgemeinen rechtlichen Vorschriften halten, wie z.B. das zivilrechtliche Verbot von sittenwidrigen Verträgen oder das strafrechtliche Betrugsverbot).


Ein Bieter ist ein Unternehmer, der im Vergabeverfahren ein Angebot gelegt hat und im Fall eines Zuschlags als Auftragnehmer die beauftragte Leistung an den Auftraggeber erbringt.

Schließen sich mehrere Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes zusammen, sind sie eine Bietergemeinschaft. Erhält die Bietergemeinschaft schlussendlich den Auftrag, wandelt sie sich automatisch in eine Arbeitsgemeinschaft um und schuldet dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

Mit der Zuschlagserteilung wird der Bieter zum Auftragnehmer. Ein Auftragnehmer ist somit jeder befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei