Vergabe-Glossar

Inhouse-Vergabe

Inhouse-Vergaben sind vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. Das Bundesvergabegesetz 2018 kennt neben der (klassischen) vertikalen Inhouse-Vergabe, noch die „Bottum-up“ Inhouse-Vergabe und die horizontale (Schwestern-) Inhouse-Vergabe.

Vertikale Inhouse-Vergabe:
Das Vergaberecht ist nicht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber Aufträge durch einen anderen Rechtsträger erbringen lässt und:

  1. der Auftraggeber über den Rechtsträger eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigene Dienststelle,
  2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Inhouse beauftragten Leistungen dienen, und
  3. keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender und gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität und ohne ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger.

Bottum-up Inhouse-Vergabe:
Die Bottum-up Inhouse-Vergabe ermöglicht die vergaberechtsfreie Auftragsvergabe vom kontrollierten Rechtsträger, wenn dieser ebenfalls Auftraggeber ist, an den ihn kontrollierenden Rechtsträger.

Horizontale Inhouse-Vergabe („Schwesternvergabe“):
Die horizontale Inhouse-Vergabe sieht vor, dass auch die Auftragsvergabe eines kontrollierten Rechtsträgers an einen anderen von demselben Auftraggeber kontrollierten Rechtsträger (also im Schwesternverhältnis) vergaberechtsfrei möglich ist.

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