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Die gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber

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Kosten sparen, Größenvorteile erzielen oder Risiken teilen: Das sind alles Vorteile der gemeinsamen Auftragsvergabe. Dabei einigen sich zwei oder mehr öffentliche Auftraggeber darauf, ihre Nachfrage zu bündeln und eine bestimmte Auftragsvergabe gänzlich oder teilweise gemeinsam durchzuführen.

Im Gegensatz zur Vergabe durch eine zentrale Beschaffungsstelle ist die hier besprochene gemeinsame Vergabe nicht auf Dauer angelegt, sondern erfolgt gelegentlich. Es handelt sich also um eine punktuelle Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber.

Damit eine gemeinsame Auftragsvergabe vorliegt, muss das Vorgehen der öffentlichen Auftraggeber koordiniert sein. Entweder sie wirken während des Vergabeverfahrens zusammen oder sie bevollmächtigen einen von ihnen zur Durchführung des Verfahrens für die anderen (Vollmachtsmodell).

Sollte hingegen einer der Auftraggeber allein, im eigenen Namen, ein Vergabeverfahren durchführen, mit dem Zweck, die Leistung zumindest teilweise an andere Auftraggeber „weiterzuverkaufen“, liegt keine gemeinsame Vergabe im Sinne des Bundesvergabegesetzes vor.

Die Auftraggeber müssen gemeinsam ihre Verpflichtungen erfüllen und bilden im Verfahren vor den Vergabekontrollbehörden eine Streitgenossenschaft.

Transparenz in der Ausschreibung

Damit eine gemeinsame Vergabe zulässig ist, muss aus Transparenzgründen in der Ausschreibung offengelegt werden,

  • ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt
  • welche öffentlichen Auftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und
  • gegebenenfalls welcher öffentliche Auftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber das Verfahren allein durchführt.

Bei einem nur teilweise gemeinsam durchgeführten Vergabeverfahren ist außerdem anzugeben, welcher öffentliche Auftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Dementsprechend ergeben sich auch gemeinsame Verantwortlichkeiten oder nicht. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe, gelten alle in der Ausschreibung genannten öffentlichen Auftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei