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Bei der Frage welche Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind oder welches Vergabeverfahren gewählt wird, dreht sich vieles um den geschätzten Auftragswert. Er ist entscheidend dafür, ob die Vergabe beispielsweise EU-weit bekannt zu machen ist oder ob eine Direktvergabe zulässig ist.

Schwellenwerte

Schwellenwerte sind Werte, mit denen ein Vergabeverfahren je nach Art des Auftrages dem Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zugeordnet wird. Liegt der geschätzte Auftragswert über dem Schwellenwert, wird das Verfahren dem Oberschwellenbereich zugeordnet.

Die derzeit gültigen Schwellenwerte für den Ober- und Unterschwellenbereich sind:

Innerhalb des Unterschwellenbereichs gibt es noch weitere Wertgrenzen bis zu denen vereinfachte Verfahren angewendet werden dürfen, wie zum Beispiel eine Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Grundlage ist immer der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Dabei ist der geschätzte Gesamtwert aller Leistungen zu berücksichtigen, die zum Vorhaben dazugehören. Das schließt auch alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, ein. Auch vorgesehene Prämien oder Zahlungen (z.B. Kostenersatz) an Bewerber oder Bieter fließen bei der Berechnung ein.

Der öffentliche Auftraggeber muss den geschätzten Auftragswert vor Beginn des Vergabeverfahrens sachkundig ermitteln.

Wenn der öffentliche Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten besteht, ist der geschätzte Auftragswert aller gleichartigen Leistungen für alle Organisationseinheiten zu berücksichtigen. Abweichend davon kann der Auftragswert auf der Ebene einer Organisationseinheit geschätzt werden, wenn sie selbständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig ist (z.B. unabhängige Durchführung des Vergabeverfahrens; unabhängige Kaufentscheidung; Bezahlung aus einem gesonderten Budget, über das sie verfügt etc.).

Es gilt ein ausdrückliches Verbot der unsachlichen Auftragsunterteilung: Ohne sachlichen Grund darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht unter die Regeln für den Oberschwellenbereich fällt.

Darüber hinaus gibt es für jede Auftragsart Besonderheiten, die im Bundesvergabegesetz genau geregelt sind. Bei Bauaufträgen ist es zum Beispiel so, dass neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen sind, die dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.