Vorinformation
Eine Vorinformation kann auf europäischer Ebene und auf nationaler Ebene bekanntgemacht werden und kann unterschiedliche Zwecke verfolgen:
- die Bekanntmachung dient der bloßen Vorinformation;
- die Bekanntmachung der Vorinformation dient der Fristverkürzung;
- die Bekanntmachung der Vorinformation dient dem Aufruf zum Wettbewerb.
Ein
öffentlicher Auftraggeber kann seine
Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekanntgeben. Die bloße Vorinformation enthält erste grobe Informationen über die im Zeitraum eines Jahres geplanten Aufträge eines
Auftraggebers. Sie dient potenziellen
Bietern als erster Überblick zu den geplanten Vorhaben.
Die Vorinformation zur Fristverkürzung kann zu einer Reduktion der
Angebotsfrist im
offenen,
nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung und im
Verhandlungsverfahren führen.
Die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum
Wettbewerb soll dazu dienen, dass die
Unternehmer binnen einer vorgegebenen Frist ihr Interesse bekunden können.