Vergabe-Glossar

Stammzahl

Die Stammzahl dient der eindeutigen Identifikation von Betroffenen.

Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Stammzahlenregisterbehörde, für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen.

Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.

Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt.

Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln.

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