Vergabe-Glossar

Kleinlosregelung

Die Kleinlosregel gilt für alle Auftragsarten und unterscheidet, ob der Gesamtwert des Vorhabens im Ober- oder Unterschwellenbereich liegt.

Kleinlosregelung bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich:

Grundsätzlich sind die Auftragswerte von Losen zusammenzurechnen und ergibt dies einen Wert im Oberschwellenbereich, so sind alle Lose im Oberschwellenbereich auszuschreiben. Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Kleinlosregelung: Einzelne Lose eines Auftrags im Oberschwellenbereich können im Unterschwellenbereich vergeben werden, wenn

  • ihr Auftragswert weniger als EUR 1 Mio. beträgt, und
  • der kumulierte Wert aller dieser ausgewählten, im Unterschwellenbereich zu vergebender Lose nicht mehr als 20 Prozent des kumulierten Werts aller Lose ausmacht.
Kleinlosregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich:

Sind die Auftragswerte von Losen zusammenzurechnen und ergibt dies einen Wert im Unterschwellenbereich, so sind alle Lose im Unterschwellenbereich auszuschreiben.

Kleinlosregelung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ober- und Unterschwellenbereich:

Die Kleinlosregelung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eröffnet die Möglichkeit Kleinlose nach den Bestimmungen, die für den Auftragswert des einzelnen Loses gelten, zu vergeben, wenn:

  • der Wert des einzelnen Loses unter EUR 50.000, – (in Fällen, in denen der Gesamtwert des Dienstleistungsvorhabens im Unterschwellenbereich, also unter EUR 221.000, – liegt) bzw. unter EUR 80.000, – (wenn der Gesamtwert des Dienstleistungsvorhabens im Oberschwellenbereich liegt) beträgt, und
  • der Wert der Lose, für die diese Kleinlosregelung in Anspruch genommen wird, insgesamt 50 Prozent (im Unterschwellenbereich) bzw. 20 Prozent (im Oberschwellenbereich) des Dienstleistungsvorhabens nicht übersteigt.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei