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Zuschlagskriterien – Beurteilungskriterien für Angebote

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Zuschlagskriterien sind Kriterien, anhand derer Angebote beurteilt werden. Sie sind so klar, genau und eindeutig zu formulieren, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.

Der Auftraggeber muss in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, ob der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstangebotsprinzip) oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebotsprinzip) erteilt werden soll. Hat sich der Auftraggeber einmal für ein Prinzip entschieden, ist er daran gebunden und kann es nicht abändern.

Bei der Wahl des Billigstangebotsprinzips ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Das Billigstangebotsprinzip darf allerdings nicht immer gewählt werden: Grundsätzlich ist das Billigstangebotsprinzip nur dann zulässig, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist.

Hinweis: Maßgeblich für das Billigstangebotsprinzip ist der niedrigste Preis, das sind die niedrigsten Herstellungs- und Anschaffungskosten. Lebenszykluskosten, die auf einem Kosten-Wirksamkeits-Ansatz beruhen, sind dem Bestangebotsprinzip zuzuordnen.

Beim Bestangebotsprinzip ist der Preis nicht das ausschließliche Bewertungskriterium. Neben dem Preis werden auch andere Zuschlagskriterien herangezogen (bestes Preis-Leistungsverhältnis). Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen nicht diskriminierend sein. Weiters müssen die Zuschlagskriterien im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt sein. Zuschlagskriterien dürfen während eines Vergabeverfahrens nicht geändert werden und im Verhandlungsverfahren nicht verhandelt werden.

Das Bestangebotsprinzip ist zwingend anzuwenden bei gewissen Dienstleistungen, die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, bei Vorliegen einer funktionalen Leistungsbeschreibung, bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von zumindest EUR 1 Mio und bei Vergaben im Rahmen von wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften.

Beispiele für (näher zu definierende) Zuschlagskriterien sind:

  • Qualität
  • Zweckmäßigkeit
  • Betriebskosten
  • Ästhetik
  • Etc.

Hinweis: Es besteht auch die Möglichkeit, Sub-Zuschlagskriterien aufzunehmen.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei