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Wie Bieter:innen trotz Ausschlussgrund den Auftrag bekommen können

2 Minuten Lesezeit

Auftraggeber:innen dürfen einen Zuschlag unter anderen nur an Bieter:innen erteilen, die befugt, zuverlässig und leistungsfähig sind. In Summe nennen sich diese drei Eigenschaften die Eignung.

Fehlt es an der Eigenschaft „Zuverlässigkeit“, können Bieter:innen das Risiko, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden, mit Maßnahmen der sogenannten „Selbstreinigung“ verringern.

Worum geht es bei der Zuverlässigkeit?

Bei der Zuverlässigkeit prüfen Auftraggeber:innen das berufliche Verhalten eines Unternehmens und seine rechtliche Situation. Dafür dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen (z.B. Insolvenz, schwere Verfehlungen gegen das Arbeitsrecht). Nachweisen kann man das etwa mit einem Strafregisterauszug. Damit soll sichergestellt werden, dass Auftragnehmer:innen die Leistung ordnungsgemäß erbringen können.

Wie kann man sich trotz fehlender Zuverlässigkeit für den Auftrag qualifizieren?

Liegt ein Ausschlussgrund vor, kann ein Unternehmen glaubhaft machen, dass es trotzdem zuverlässig ist. Dafür muss das Unternehmen darlegen, dass es Maßnahmen der sogenannten „Selbstreinigung“ getroffen hat. Das sind konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern und die eigene berufliche Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen.

Welche Selbstreinigungsmaßnahmen gibt es?

Um die Zuverlässigkeit wieder herzustellen, muss das Unternehmen folgende Maßnahmen getroffen haben und dies nachweisen:

  • Erfolgte oder zumindest vereinbarte Ausgleichszahlungen für Schäden
  • Aktive Mitwirkung mit der Behörde bei der Aufklärung von Verfehlungen
  • Effektive Maßnahmen setzen wie,
    • Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesen oder
    • Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
    • die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

Der:die öffentliche Auftraggeber:in muss diese Maßnahmen prüfen und in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen setzen.

Vergabesperre

Werden keine oder nur unzureichende Maßnahmen gesetzt, so ist das Unternehmen vom Verfahren auszuschließen. Das Unternehmen kann, abhängig vom jeweiligen Ausschlussgrund, für maximal 3 bzw. 5 Jahren ab dem betreffenden Ereignis vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.