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Was das Ende der Amtsverschwiegenheit für Auftraggeber:innen bedeutet

2 Minuten Lesezeit

Am 31. Jänner 2024 hat der Nationalrat eine Änderung der Bundesverfassung und das neue Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Demnach sollen öffentliche Stellen ab 1. September 2025 verpflichtet werden, Informationen von allgemeinen Interesse proaktiv zu veröffentlichen. Bürger:innen sollen außerdem ein neues Recht auf Zugang zu Informationen haben. Damit soll die Amtsverschwiegenheit Geschichte sein.

Auch die öffentliche Auftragsvergabe wird von dieser Neuerung betroffen sein.

Wer wird zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet?

Ab 1. September 2025 sollen folgende Stellen Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus im Internet veröffentlichen müssen:

  • Nationalrat und Bundesrat
  • Organe, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind
  • Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungshof, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof
  • Die Volksanwaltschaft

Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen sollen nicht zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet werden. Sie sollen aber so wie die übrigen öffentlichen Stellen verpflichtet werden, Bürgeranfragen innerhalb von vier Wochen zu beantworten.

Ebenso sollen staatsnahe Unternehmen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und nicht mit Aufgaben der Verwaltung betraut sind, künftig Bürgeranfragen beantworten und Informationen zugänglich machen. Das gilt, sofern die Informationen nicht geheim zu halten sind oder das Zugänglichmachen die Wettbewerbsfähigkeit nicht unmittelbar bedrohen würde. Börsennotierte Gesellschaften und von ihnen abhängige Unternehmen betrifft das nicht.

Welche Informationen müssen künftig proaktiv zur Verfügung gestellt werden?

Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind sogenannte „Informationen von allgemeinem Interesse“ erfasst. Das sind im Wesentlichen Aufzeichnungen, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen und einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Das sind laut Gesetz z.B. Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Verträge.

Verträge mit einen geschätzten Auftragswert von mindestens 100.000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Gibt es Ausnahmen?

Informationen sollen nicht veröffentlicht werden und nicht zugänglich gemacht werden, sofern das aus Geheimhaltungsgründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Gründe sind im Gesetz aufgezählt – es handelt sich zum Beispiel um die Wahrung der nationalen Sicherheit oder um den Schutz der berechtigten Interessen (Datenschutz etc.) einer anderen Person.