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Unklarheiten zur Ausschreibung? Fragen Sie nach!

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Ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen für interessierte Unternehmer Fragen oder ist ein Unternehmer der Ansicht, dass die Ausschreibungsunterlagen unzulässige Festlegungen enthalten, kann bzw. muss der Unternehmer Fragen an den Auftraggeber richten.

Erfolgt die Kommunikation im Vergabeverfahren elektronisch, wie es seit 18. Oktober 2018 im Oberschwellenbereich verpflichtend vorgesehen ist, so werden Fragen über eine eVergabe-Plattform an den Auftraggeber gerichtet.

Hinweis: Ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, sollte der Unternehmer die Möglichkeit nutzen, Fragen zu stellen. Unternehmer sollten darauf achten, dass die Fragen an den Auftraggeber in einer Art gestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf den Unternehmer gezogen werden können. Bei Verwendung einer eVergabe-Plattform, wie z.B. auftrag.at, erfolgt die Anonymisierung automatisch.

In den Ausschreibungsunterlagen finden sich oft Festlegungen in Bezug auf Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und bis wann Fragen gestellt werden können. Werden Fragen an den Auftraggeber zeitgerecht gestellt, so hat der Auftraggeber nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes die Fragen unverzüglich, spätestens aber sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu beantworten (Näheres dazu unter Auskunftsfrist).

Hinweis: Interessierte Unternehmer sollten anhand der Ausschreibungsunterlagen und anhand der gesetzlichen Bestimmungen prüfen, bis wann Fragen an den Auftraggeber gestellt werden können und sich die Fragefrist (so wie auch die Angebotsfrist) vormerken.

Der Auftraggeber hat die Fragenbeantwortung – im Sinne der Gleichbehandlung von Bewerbern und Bietern – allen interessierten Unternehmern bei der elektronischen Kommunikation über die eVergabe-Plattform bereitzustellen. Dabei hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass Fragen und Fragenbeantwortung in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
Erforderlichenfalls hat der Auftraggeber aufgrund einer Fragebeantwortung die Ausschreibungsunterlagen zu berichtigen oder die Angebotsfrist zu verlängern.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei