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Soziales Engagement als Vorteil für Bieter

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Bieter können mit der verstärkten Beschäftigung von Frauen, Lehrlingen oder Menschen mit Behinderungen bestimmte Ausschreibungen für sich entscheiden. Auftraggeber haben nämlich die Möglichkeit, auf die Umsetzung sozialpolitischer Anliegen Bedacht zu nehmen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, sondern haben die freie Wahl, ob sie in ihren Ausschreibungsunterlagen soziale Kriterien festlegt oder nicht.

Eine Ausnahme ist die Vergabe von Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr: hier müssen Auftraggeber soziale Aspekte jedenfalls berücksichtigen. Davon betroffen sind Bieter im Bereich des Kraftfahrlinienverkehrs und der bedarfsorientierten Bedienformen (z.B. Rufbusse, Sammeltaxis). Der Gelegenheitsverkehr fällt hingegen nicht darunter.

Was sind soziale Kriterien?

Für Bieter kann es also auch aus vergaberechtlicher Sicht von Vorteil sein, die Beschäftigung folgender Personengruppen zu fördern:

  • Frauen
  • Personen im Ausbildungsverhältnis
  • Langzeitarbeitslose
  • Menschen mit Behinderung
  • ältere Arbeitnehmer

Die Beschäftigung bestimmter Personengruppen und andere Maßnahmen zur Umsetzung sozialpolitischer Belange (z.B. Förderung eines hohen Maßes an sozialer Sicherheit, Verbesserung Lebens- und Arbeitsbedingungen, Förderung von Barrierefreiheit) können in die Beschreibung der Leistung, die technischen Spezifikationen, die Zuschlagskriterien oder in die Bedingungen des Leistungsvertrags einfließen.

Als Nachweis können Auftraggeber von Bietern ein bestimmtes Gütezeichen verlangen. Dabei müssen sie insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen des Gütezeichens von Dritten erstellt wurden. Das Gütezeichen muss für alle Interessenten frei zugänglich sein und die Auftraggeber müssen unter Umständen gleichwertige Gütezeichen oder alternative Nachweise anerkennen.

Wie dürfen soziale Kriterien eingesetzt werden?

Soziale Aspekte können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftragsgegenstand stehen. Es reicht also nicht, wenn die Auftraggeber zum Beispiel ganz allgemein nach einer bestimmten Anzahl von Lehrlingen oder Langzeitarbeitslosen in Unternehmen verlangt ohne, dass ein Bezug zum Auftragsgegenstand besteht. Hingegen wäre es zulässig, eine gewisse Anzahl von beschäftigten Langzeitarbeitslosen bei der Durchführung eines bestimmten Bauauftrages zu verlangen.

Auftraggeber haben außerdem die Möglichkeit, die Teilnahme am Vergabeverfahren von vornherein auf soziale Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen zu beschränken.