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So bemessen Sie Fristen richtig

2 Minuten Lesezeit

Das Vergabeverfahren ist von zahlreichen Fristen geprägt, die Auftraggeber, Bewerber und Bieter einhalten müssen. In diesem Beitrag sehen wir uns an, wie Beginn und Ende von Fristen richtig bemessen werden.

Wochenende und Feiertage

Allgemein gilt: Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages. Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Beginn und Ende von Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind

Solche Fristen beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt.
Wenn aber für den Beginn der Frist der Zeitpunkt maßgebend ist,

Beispiel: Für den Beginn der Angebotsfrist im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ist die erste Verfügbarkeit der Bekanntmachung maßgebend. Die vom Auftraggeber festgelegte Angebotsfrist beträgt 30 Tage. Wenn die Bekanntmachung am 2. März 2023 zum ersten Mal verfügbar ist, beginnt die Frist am 3. März um 00.00 Uhr zu laufen. Da aber der letzte Tag der Frist (30 Tage später) auf Samstag, den 1. April 2023 fallen würde, endet die Frist erst am Montag, 3. April um 24 Uhr.

Fristen enden

Beispiel: Eine Frist beträgt 4 Wochen und beginnt am Donnerstag, den 2. März 2023 um 00.00 Uhr. Die Frist endet am Donnerstag, den 30. März 2023 um 24:00 Uhr.

Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind

Solche Fristen beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Wenn die Frist mit dem Eintritt eines Ereignisses oder einer Handlung beginnt, wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Die Frist endet dann mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.