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Schwellenwerteverordnung läuft voraussichtlich aus

2 Minuten Lesezeit

Die Schwellenwerteverordnung, aus der sich insbesondere die Direktvergabegrenze von EUR 100.000 ergibt, soll nach aktuell vorliegenden Informationen nicht verlängert werden. Was das für AuftraggeberInnen bedeutet, hat unser Partner FSM Rechtsanwälte GmbH in folgendem auftrag.at-Blog-Gastbeitrag zusammengefasst.
Wichtiges Update, ein paar Stunden nach Online-Gang dieses Blog-Beitrages wurde vom BMJ bekanntgegeben, dass der Erlass einer bis 30. Juni 2023 gültigen Verlängerung gestartet wurde. Diese soll ehestmöglich zu Beginn 2023 in Kraft treten. Nähere Infos dazu finden Sie in unserem Update zu diesem Blogbeitrag.

Hintergrund

Die Schwellenwerteverordnung setzt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für den geschätzten Auftragswert fest und wurde seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert.

Für das kommende Jahr soll die Verordnung nach den derzeit vorliegenden Informationen allerdings – und das in einer der schwersten Wirtschaftskrisen – nicht verlängert werden und würde daher am 31.12.2022 voraussichtlich außer Kraft treten.

Offen bleibt allerdings, ob nicht dennoch kurzfristig eine neue Schwellenwerteverordnung kommt. Das Justizministerium prüft noch ressortintern.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was ändert sich im Detail für die AuftraggeberInnen?

Für alle ab dem 01.01.2023 eingeleiteten Vergabeverfahren gelten die im BVergG 2018 geregelten gesetzlichen Schwellenwerte:
auftrag.at-Blog---Schwellenwerteverordnung-l-uft-voraussichtlich-aus-Tabelle-1
Quelle & Copyright Grafik : FSM Rechtsanwälte GmbH

Für alle, die noch schnell handeln müssen

Für Vergabeverfahren, die noch bis 31.12.2022 eingeleitet werden (zB durch Bekanntmachung oder andere nach außen tretende Handlungen der AuftraggeberInnen), gelten noch die höheren Schwellenwerte.

Tipp: Wenn Sie noch nicht alle Details für eine Direktvergabe geklärt haben, führen Sie diese in zwei Stufen durch. In der ersten Stufe beschreiben Sie den Auftragsgegenstand allgemein und holen sich (vor dem 31.12.2022) Interessensbekundungen der potenziellen AnbieterInnen ein. Damit leiten Sie bereits die Direktvergabe ein, am besten aber im Schreiben nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Direktvergabe eingeleitet wird. In der zweiten Stufe versenden Sie an jene BieterInnen, die ihr Interesse bekundet haben, die Ausschreibungsunterlagen.

Wichtiges Update, ein paar Stunden nach Online-Gang dieses Blog-Beitrages wurde vom BMJ bekanntgegeben, dass der Erlass einer bis 30. Juni 2023 gültigen Verlängerung gestartet wurde. Diese soll ehestmöglich zu Beginn 2023 in Kraft treten. Nähere Infos dazu finden Sie in unserem Update zu diesem Blogbeitrag.