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Rundschreiben des BMJ | COVID-19 Begleitgesetz Vergabe

3 Minuten Lesezeit

Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz

BMJ – StS VR (Stabsstelle Bereich Vergaberecht)
Geschäftszahl: 2020-0.222.125

Das Bundesministerium für Justiz informiert über nachfolgende Neuerungen im Zusammenhang mit der Anwendung vergaberechtlicher Regelungen im Kontext der gegenwärtigen COVID-19 Krise.

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes (vgl. dazu das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020) wurde einerseits eine Hemmung für alle neu einzubringende Rechtsmittelanträge (u.a. bei Verwaltungsgerichten – s. § 2 leg. cit.) und andererseits eine Unterbrechung aller Fristen in Bezug auf bei Verwaltungsgerichten bereits anhängige Verfahren (s. § 1 leg. cit.) verfügt, jeweils vorläufig bis 30. April 2020.

Im Vergaberecht führte dies unter anderem zu einer Divergenz zwischen den materiellrechtlichen und den verfahrensrechtlichen Fristen des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 und des BVergGVS 2012, insbesondere zu einer Hemmung der Präklusion.

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), BGBl. I Nr. 24/2020, modifiziert das Regime des COVID-19-VwBG in folgender Weise; die Regelungen gelten sowohl im Bereich der Bundes- wie auch der Landesvollziehung.

Inhalte des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe:

  • In § 1 wird vorgesehen, dass das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, weiterhin subsidiär gilt, sofern in den Bestimmungen des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens nichts Anderes bestimmt ist.
  • § 2 sieht ein Auslaufen der Fristunterbrechung für alle Fristen mit 6. April 2020 in Nachprüfungsverfahren und Verfahren über die Gewährung von einstweiligen Verfügungen vor. Das betrifft alle Fristen in diesen Verfahren (also auch von den Gerichten gesetzte Fristen zur Verbesserung, Auskunftserteilung etc.) – diese Verfahren sollen somit ab diesem Zeitpunkt wieder „normal“ weiterlaufen. Das bedeutet insbesondere auch, dass bei Feststellungsanträgen weiterhin die Fristunterbrechung gemäß § 1 COVID-19-VwBG greift. Da sich die Sonderregel des § 2 nur auf die Verwaltungsgerichte bezieht, gilt die allgemeine Regel des COVID-19-VwBG bezüglich der Fristenunterbrechung bzw. Fristenhemmung für den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof weiter.
  • § 3 sieht ein Ablaufen der Hemmung für alle verfahrenseinleitenden Anträge bei allen Verfahren im Vergabebereich mit Inkrafttreten des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe vor (das war der 5. April 2020). Das bedeutet, dass nunmehr Rechtsmittelanträge im Vergabebereich wieder nach dem „Regelregime“ rechtzeitig nach Bekanntgabe der „gesondert anfechtbaren Entscheidung“ bei Gericht einlangen müssen. Werden die Entscheidungen nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten, präkludieren sie.
  • § 4 sieht eine Ergänzung der verfahrensrechtlichen Regeln für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vor, um den RichterInnen eine Entscheidungsfindung ohne physischen Kontakt zu ermöglichen. Dabei sollen in Senaten Umlaufbeschlüsse möglich sein und die Akteneinsicht soll ebenfalls ohne persönlichen Kontakt gewährt werden können.
  • § 5 regelt eine Ausnahme für „Notbeschaffungen“ im Zusammenhang mit COVID-19. In den in § 5 genannten Verfahren kann nunmehr der Auftraggeber den Zuschlag erteilen, eine Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen können, ohne dass eine Anfechtung dies verhindern kann (im Regelsystem führt die Anfechtung dieser Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung mit Nichtigkeitssanktion).

Die Regelungen des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Nähere Hinweise zum Verständnis des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe sind der Begründung des Initiativantrages 403/A zu entnehmen (S. 46ff., abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00403/imfname_789732.pdf).

Hinzuweisen ist ferner auf folgende weitere vergaberelevante Regelung: Gemäß § 4 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes – 2. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 24/2020, ist ein in einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug geratener Schuldner, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Die Bundesministerien und Länder werden ersucht, alle Dienststellen und ausgegliederte Einrichtungen im jeweiligen Bereich sowie – im Landesbereich – alle Gemeinden und Städte von diesem Rundschreiben in Kenntnis zu setzen.

  1. April 2020

Für die Bundesministerin:
Mag. Dr. Michael Fruhmann

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei