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Ober- oder Unterschwellenbereich bei der Losvergabe?

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Bei der Losvergabe müssen Auftraggeber für den geschätzten Auftragswert den Gesamtwert aller Lose heranziehen. Liegt der Gesamtwert über dem Schwellenwert, liegt die Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich.

Losvergabe im Oberschwellenbereich

Liegen die summierten Werte der Lose über dem Schwellenwert, so müssen alle Lose im Oberschwellenbereich ausgeschrieben werden, selbst wenn der geschätzte Auftragswert des einzelnen Loses unter dem Schwellenwert liegt.

Es gibt eine Ausnahme: die Kleinlosregelung. Auftraggeber können einzelne Lose im Unterschwellenbereich ausschreiben. Der Gesamtwert all dieser Lose darf 20 Prozent des gesamten Auftragswertes nicht übersteigen. Je nach Auftragsart gelten verschiedene Grenzwerte für die einzelnen Lose, damit sie im Unterschwellenbereich vergeben werden können:

  • Bei Bauaufträgen können Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 1 Million Euro im Unterschwellenbereich vergeben werden.
  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80.000 Euro im Unterschwellenbereich vergeben werden.
    Diese Lose können dann entsprechend ihres jeweils geschätzten Auftragswertes im Unterschwellenbereich vergeben werden.

Losvergabe im Unterschwellenbereich

Wenn der Gesamtwert aller Lose unter dem Schwellenwert liegt, werden die einzelnen Lose nach den Regelungen des Unterschwellenbereichs vergeben. Für die Wahl des Verfahrens gilt der geschätzte Auftragswert des einzelnen Loses. Das bedeutet auch, dass ein Los im Wege der Direktvergabe vergeben werden kann, obwohl die Summe aller Auftragswerte über dem Schwellenwert für die Direktvergabe (und im Unterschwellenbereich) liegt.

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gibt es eine doppelte Beschränkung bei der Direktvergabe: Es können nur solche Lose direkt vergeben werden, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50.000 Euro beträgt. Außerdem darf der kumulierte Wert der für die Direktvergabe ausgewählten Lose nicht 50 Prozent des Gesamtwertes aller Lose übersteigen.