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Neue Meldepflicht für Unternehmen in großen Vergabeverfahren

3 Minuten Lesezeit

Seit 12. Juli ist die EU-Verordnung 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (FSR) anwendbar. Sie gilt für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach dem BVergG 2018 sowie von Konzessionsverträgen nach dem BVerGKonz 2018, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt.

Die FSR-Verordnung beinhaltet eine neue Meldepflicht für Bewerber:innen und Bieter:innen. Diese ist zwar erst ab 12. Oktober 2023 einzuhalten, im Einzelfall kann sie jedoch schon früher greifen. Die zuständige Generaldirektion in der Europäischen Kommission geht in ihren neuesten FAQs näher auf diese Frage ein.

Was ist eine drittstaatliche Subvention?

Eine drittstaatliche Subvention liegt vor, wenn ein Drittstaat (Staat außerhalb der EU) einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt,

  • direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt,
  • die einen Vorteil verschafft und
  • die rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt

Als finanzielle Zuwendung gilt:

  • der Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten (z.B. Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung)
  • der Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen (z.B. Steuerbefreiungen, Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung)
  • die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen

Das umfasst neben Zuwendungen der Zentralregierung bzw. Behörden aller Ebenen auch Zuwendungen einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung, deren Handlungen dem Drittstaat zugerechnet werden können.

Umfang der Meldepflicht

Zum Erfüllen der Meldepflicht müssen Unternehmen Zuwendungen von mindestens vier Millionen Euro aus Drittstaaten, die sie in den drei Jahren vor der Meldung erhalten haben, melden. Andernfalls haben sie eine Erklärung abzugeben. Diese Meldung bzw. Erklärung müssen Bieter:innen gemeinsam mit dem Angebot abgegeben. In einem mehrstufigen Verfahren müssen Bewerber:innen sie zweimal abgeben: das erste Mal mit dem Teilnahmeantrag und das zweite Mal, aktualisiert, mit dem Angebot.

Die Meldung bzw. Erklärung wird von dem:der Auftraggeber:in zur Überprüfung an die Europäische Kommission weitergeleitet. Wird keine Meldung bzw. Erklärung abgegeben, müssen Auftraggeber:innen das Angebot ausscheiden (bzw. dürfen sie den Teilnahmeantrag nicht berücksichtigen).

Welche Entscheidungen die Kommission trifft

Die Europäische Kommission überprüft in einem zweistufigen Verfahren, ob die Subvention den Wettbewerb verzerrt. Sollte sie keine Einwände haben, teilt sie das mittels Beschluss mit und der Zuschlag kann erteilt werden.

Sollte sie hingegen feststellen, dass Subventionen zur Wettbewerbsverzerrung führen, prüft sie, ob sie dem Unternehmen Verpflichtungen auferlegen kann, die die Verzerrung beseitigen. Unternehmen können auch von sich aus vorschlagen, bestimmte Verpflichtungen auf sich zu nehmen.

Kann die Verzerrung des Wettbewerbs nicht verhindert werden, untersagt die Kommission die Zuschlagserteilung an diese:n Bieter:in. Das Angebot muss ausgeschieden werden.