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Kann ich trotz Steuerschulden oder Insolvenz einen öffentlichen Auftrag erhalten?

1 Minute Lesezeit

Insolvenz oder Schulden bei Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen können dazu führen, dass ein Angebot ausgeschieden wird. Der Grund dafür ist, dass Aufträge nur an befugte, zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden dürfen. Diese Eigenschaften werden in Summe „Eignung“ genannt. Das Bundesvergabegesetz sieht vor, dass bei einer Reihe von Tatsachen anzunehmen ist, dass das Unternehmen nicht zur Erfüllung des Auftrags geeignet ist und daher vom Verfahren auszuschließen ist. Es handelt sich um das Vorliegen von Ausschlussgründen.

In manchen Fällen kann oder muss der:die Auftraggeber:in das Unternehmen trotzdem am Verfahren teilnehmen lassen.

Allgemein gilt: Der:die öffentliche Auftraggeber:in kann vom Ausschluss eines Unternehmens absehen, wenn auf dieses Unternehmen nicht verzichtet werden kann, weil das Allgemeininteresse dessen Beteiligung am Verfahren zwingend erfordert (z.B. dringende Beschaffung von Impfstoffen, die nur ein wegen Bestechung verurteilter Unternehmer liefern kann).

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Bei insolventen Unternehmen wird angenommen, dass ihnen die notwendige Leistungsfähigkeit fehlt. Diese Annahme kann das Unternehmen widerlegen, zum Beispiel, wenn es bei einem Lieferauftrag den betroffenen Gegenstand noch auf Lager hat. Wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmens für den Auftrag ausreicht, kann der:die Auftraggeber:in vom Ausscheiden des Angebots absehen und das Unternehmen am Verfahren teilnehmen lassen.

Schulden bei Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen

Solche Schulden werden erst dann zu einem Ausschlussgrund, wenn sie ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellt hat oder der:die Auftraggeber:in dem Unternehmen diese Schulden auf andere geeignete Weise nachweist. Dabei bedeutet nicht jeder Zahlungsrückstand, dass das Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen wird.

Der:die Auftraggeber:in darf das Unternehmen nicht vom Verfahren ausschließen, wenn

  • der:die Auftraggeber:in feststellt, dass das Unternehmen die Zahlung getätigt hat oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Bezahlung der fälligen Beiträge, Steuern und Abgaben eingegangen ist, oder
  • nur ein geringfügiger Rückstand besteht oder
  • der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Unternehmen können einem Ausschluss außerdem entgehen, wenn sie darlegen und nachweisen können, dass sie Maßnahmen getroffen haben, um solche Verfehlungen künftig zu verhindern. Das nennt man Selbstreinigung.