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Illegale Bieterabsprachen

2 Minuten Lesezeit

Illegale Abreden zwischen Bietern führen im Vergabeverfahren zum Ausscheiden des Angebots. Als sogenannte wettbewerbsbeschränkende Absprachen werden diese aber auch strafgerichtlich geahndet und können unter Umständen eine Verurteilung wegen Betrugs oder Untreue nach sich ziehen.

Abreden zwischen Unternehmern im Vergabeverfahren

Das BVergG definiert in § 78 Abs 1 Z 4 BVergG zwei Ausschlussgründe für Abreden zwischen Unternehmern: Einerseits für den Auftraggeber nachteilige Abreden, die gegen die guten Sitten verstoßen und andererseits Abreden, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen.

Verfügt der Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte, ist der Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. Es handelt sich um zwingende Ausschlussgründe, wobei die Frage, ob plausible Anhaltspunkte vorliegen, im Ermessen des Auftraggebers liegt. Nachteilige Abreden sind wettbewerbsverzerrende Vereinbarungen bzw. abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen.

Ein Nachteil liegt für den Auftraggeber vor, wenn aufgrund der Abrede das Ergebnis ungünstiger ausfällt oder ausfallen könnte. Der zweite Ausschlussgrund, bei dem die Unternehmer auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen, erfordert keinen Nachteil für den Auftraggeber.

Sanktioniert wird vielmehr ein allgemein verpöntes, im Rahmen der Vergabe relevantes Verhalten. Eine Verurteilung wegen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren stellt jedenfalls einen hinreichenden Grund dar. Anhaltspunkte können z.B. Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung der Angebote oder Parallelitäten verschiedener Angebote sein.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Strafrecht

Es ist strafbar, einen Teilnahmeantrag zu stellen, ein Angebot zu legen oder Verhandlungen zu führen, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beruhen, um den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen (§ 168b StGB).

Bei einer sogenannten Submissionsabsprache einigen sich mehrere Bieter darauf, wer den Auftrag erhalten soll – die übrigen Bieter geben lediglich Scheinangebote ab. Dem Auftraggeber wird dadurch ein Vergabewettbewerb vorgetäuscht, der in Wahrheit nicht existiert. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Vergabeverfahren können unabhängig vom Eintritt eines Schadens zu einer Verurteilung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe führen.

Durch wettbewerbsbeschränkende Bieterabsprachen wird der Auftraggeber darüber getäuscht, dass die angebotenen Preise im freien Wettbewerb redlich kalkuliert worden sind. Sofern dadurch beim Auftraggeber ein Vermögensschaden eingetreten ist, was allerdings schwer nachzuweisen ist, kann auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein (§ 146 StGB).

Weiß ein Mitarbeiter des Auftraggebers von der Absprache oder war er in diese eingeweiht und vergibt den Auftrag in diesem Wissen an den vermeintlichen Best- bzw. Billigstbieter, kann er sich der Untreue strafbar machen (§ 153 StGB).
Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Bieters wegen Betrugs oder Untreue ist wiederum als zwingender Ausschlussgrund vom Auftraggeber im Vergabeverfahren zu beachten (§ 78 Abs 1 Z 1 BVerG).

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei