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Grenzüberschreitend zusammenarbeiten

2 Minuten Lesezeit

Öffentliche Auftraggeber in Österreich haben die Möglichkeit, mit Auftraggebern, die ihren Sitz im EU/EWR Raum haben, eine gemeinsame Auftragsvergabe durchzuführen. Durch die Bündelung ihrer Nachfrage können sie von Preissenkungen oder Mengenvorteilen profitieren. Gemeinsame Beschaffungen nehmen viele Formen an, zum Beispiel durch die koordinierte gleiche Ausgestaltung zweier getrennter Verfahren, durch die Durchführung eines einzigen Verfahrens für alle Auftraggeber oder durch die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche nationalen Regelungen anwendbar sind und wie sich die Kooperation unter den Vergabepartnern gestaltet.

Gemeinsame grenzüberschreitende Beschaffung

Soll ein einziges koordiniertes Beschaffungsverfahren für alle Auftraggeber durchgeführt werden, so müssen diese eine schriftliche Vereinbarung abschließen, in der sie zumindest festlegen:

  • welcher öffentliche Auftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (für Verfahren mit getrennten Verfahrensschritten wie bei der Rahmenvereinbarung und dem dynamischen Beschaffungssystem)
  • die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
  • die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.

Damit wird ermöglicht, dass zum Beispiel ein Auftraggeber die Rahmenvereinbarung für alle Partner nach österreichischem Vergaberecht abschließt, die Abrufe aber von den einzelnen Partnern eigenverantwortlich nach ihren jeweiligen Rechtsordnungen erfolgen.

Die Verteilung der Zuständigkeiten und die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind zusätzlich in der Ausschreibung bekannt zu geben.

Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle

Soll die Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat durchgeführt werden, unterliegen folgende Angelegenheiten automatisch den Gesetzen des Staates, in dem die Beschaffungsstelle ihren Sitz hat:

  • die Durchführung des Vergabeverfahrens,
  • die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
  • die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
  • im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll.

Gemeinsame Gründung eines Rechtsträgers

Öffentliche Auftraggeber können zudem grenzüberschreitend einen Rechtsträger, eine „Tochter“ gründen. Dabei müssen sie insbesondere vereinbaren, welche nationalen Vergaberegelungen auf den Rechtsträger anwendbar sein werden. Sie können wählen, ob die Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder die Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates anwendbar sind, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet. So eine Vereinbarung kann entweder unbefristet gelten oder auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Arten von Aufträgen oder auf die Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren beschränkt werden.