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Genehmigte Auftrags- und Konzessionsvergaben an russische Unternehmen

2 Minuten Lesezeit

Seit 9. April 2022 ist es in der Europäischen Union (EU) verboten, Aufträge und Konzessionen im Oberschwellenbereich an russische Unternehmen zu vergeben. Außerdem gilt seit 10. Oktober 2022 ein Erfüllungsverbot bestehender Verträge. Diese Verbote sind in der EU-Sanktionen Verordnung verankert und gelten unmittelbar für österreichische Auftraggeber.

In bestimmten Fällen räumte die EU den nationalen Behörden die Möglichkeit ein, die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen zu genehmigen. Die Justizministerin hat dazu am 8. Oktober 2022 eine Verordnung erlassen, in dem sie alle von der EU vorgesehenen Fälle genehmigt und verordnet, wie die Auftraggeber vorgehen müssen.

Welche Vergaben an russischen Unternehmen wurden genehmigt?

Aufträge oder Konzessionsverträge an sanktionierte Personen gelten ausschließlich dann als genehmigt, sofern sie bestimmt sind für

  • die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von sanktionierten Personen bereitgestellt werden können,
  • den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union – soweit sie nicht sonst durch die EU-Verordnung verboten sind.
  • die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
  • den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung oder
  • die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Österreich in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Außerdem kann die Erfüllung solche Aufträge und Konzessionsverträge auch nach dem 9. Oktober 2022 fortgesetzt werden. Andere Verbote oder erforderliche Genehmigungen werden dadurch nicht berührt.

Wie kommen Auftraggeber zur Genehmigung?

Da die Vergaben per Verordnung genehmigt wurden, müssen Auftraggeber keine gesonderte Genehmigung beantragen. Sie sind aber verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Genehmigung binnen 14 Tagen der Justizministerin schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss an die E-Mail-Adresse vergaberecht@bmj.gv.at gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Genehmigung muss außerdem im Vergabevermerk bzw. in der Dokumentation dokumentiert werden.