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Einstweilige Verfügungen als vorläufigen Schutz im Nachprüfungsverfahren

2 Minuten Lesezeit

Bei der Anfechtung einer Entscheidung von Auftraggebern hat der Nachprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass während der Überprüfung der Entscheidung durch das Gericht die Auftraggeber aufgrund ihrer Entscheidung weiterhin handeln dürfen. So dürfen sie zum Beispiel einen Zuschlag erteilen, obwohl die Rechtskonformität der angefochtenen Zuschlagsentscheidung noch nicht feststeht.

Nachprüfungswerber sollten daher zusätzlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen.

Was kann mit einer einstweiligen Verfügung erreicht werden?

In der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass unverzüglich vorläufige Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine entstandene oder eine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragsteller zu beseitigen bzw. zu verhindern. Damit wird verhindert, dass während eines Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt, die Rahmenvereinbarung abgeschlossen oder das Verfahren widerrufen wird beziehungsweise die Angebote eröffnet werden.

Sobald der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einlangt, muss dieses die Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle unverzüglich darüber informieren. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antrag aufschiebende Wirkung. Die Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle müssen daher bis zur Entscheidung, ob die einstweilige Verfügung erlassen wird oder nicht, die im Antrag begehrte Maßnahme treffen. Wenn also beispielsweise im Antrag begehrt wird, dass ein Zuschlag vorläufig nicht erteilt werden darf, so dürfen Auftraggeber bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sie über das Einlangen des Antrags verständigt wurde, diesen Zuschlag nicht erteilen.

Sollte in dieser Zeit oder nach Erlass der einstweiligen Verfügung ein Zuschlag erteilt werden, so ist die Zuschlagserteilung unwirksam.

In der einstweiligen Verfügung wird festgelegt, wie lange sie gilt. Sobald diese Zeit abgelaufen ist, spätestens aber mit der Entscheidung des Gerichts über den Nachprüfungsantrag, ist sie nicht mehr gültig. Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle können aber beantragen, dass eine einstweilige Verfügung frühzeitig aufgehoben wird, weil die Voraussetzung für deren Erlassung weggefallen ist. Andererseits dürfen Unternehmer die Erstreckung beantragen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf der festgelegten Zeit weiterhin vorliegen. Beides ist vom Gericht auch von Amts wegen zu veranlassen.

Wer darf eine einstweilige Verfügung beantragen?

Nur Unternehmer, die auch einen Nachprüfungsantrag stellen können, dürfen beantragen, dass eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Es ist möglich, zuerst den Antrag für die einstweilige Verfügung zu stellen, solange dem ein fristgerechter Nachprüfungsantrag folgt.

Sollte aber kein Nachprüfungsantrag gestellt werden, muss das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn ein Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragfrist zurückgezogen wird. Für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung bereits ergangen ist, so tritt diese automatisch außer Kraft, sobald die Nachprüfungsfrist abgelaufen ist bzw. der Nachprüfungsantrag zurückgezogen wird.

Was muss der Antrag beinhalten?

Über den Antrag muss das Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 10 Tagen entscheiden. Sollte der Antrag Mängel aufweise, wird er zur Verbesserung zurückgestellt und die Frist auf 15 Tage erstreckt.

Der Antrag muss folgende Punkt genau beschreiben:

  • die Bezeichnung der betreffenden Vergabeverfahren, der gesondert anfechtbaren Entscheidungen sowie der Auftraggeber, der Antragsteller und gegebenenfalls der vergebenden Stellen einschließlich deren elektronischer Adresse,
  • eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, des Vorliegens eines Interesses am Vertragsabschluss und Vorliegens eines entstandenen bzw. drohenden Schadens
  • die Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  • die Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  • die Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.