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Die Eckpunkte zum Hinweisgeberschutz – auch das Vergabewesen ist betroffen

2 Minuten Lesezeit

Am 25. Februar 2023 ist das Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) in Kraft getreten. Dieses setzt in Österreich die EU-Whistleblower-Richtlinie um, die EU-weit einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgeber:innen vorsieht. Insbesondere müssen Stellen eingerichtet werden, an die sie ihre Hinweise melden können (Hinweisgebersysteme). Dafür dürfen sie keine Repressalien erleiden.

Vom HSchG sind auch Hinweisgebungen über Rechtsverletzungen im öffentlichen Auftragswesen erfasst.

Wer wird geschützt?

Hinweisgeber:innen sind Personen, die im beruflichen Kontext Hinweise über Rechtsverletzungen erlangt haben und diese melden oder veröffentlichen. Nicht nur die Hinweisgebenden selbst, sondern auch ihre Unterstützer:innen (Angehörige, Kolleg:innen) werden geschützt.

Einrichten von Hinweisgebersystemen

Private Unternehmen sowie Einrichtungen und Unternehmen des Bundes mit 50 oder mehr Mitarbeiter:innen, müssen ein internes Hinweisgebersystem einrichten. Sie haben noch bis 17. Dezember 2023 dafür Zeit. Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen das Hinweisgebersystem schon bis 25. August 2023 einrichten. In bestimmten Bereichen (z.B. Finanzdienstleistungen, Verkehrssicherheit) müssen auch Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten.

Das Hinweisgebersystem muss es ermöglichen, dass Personen schriftlich oder mündlich Hinweise an eine interne Meldestelle abgeben können. Die Entgegennahme der Hinweise muss unparteilich und unvoreingenommen erfolgen.

Betroffene sollen sich vorrangig an die interne Stelle wenden. Wenn es aber nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat, können sie sich an die externe Meldestelle, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, wenden.

Repressalien sind unwirksam und werden sanktioniert

Hinweisgeber:innen setzen sich der Gefahr aus, diskriminiert, eingeschüchtert oder bestraft zu werden. Daher sind bestimmte Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die einen berechtigten Hinweis über eine Rechtsverletzung melden, rechtsunwirksam. Das sind zum Beispiel Suspendierungen, Kündigungen, Änderung des Arbeitsorts, das Ausstellen eines schlechten Dienstzeugnisses oder der Entzug einer Lizenz. Außerdem können sie Schadenersatz fordern.

Auch wenn sie Opfer von Nötigung, Mobbing, Diskriminierung, Rufschädigung und ähnlichen Handlungen werden, werden sie vom HSchG geschützt und können Schadenersatz fordern.

Diese Handlungen werden zusätzlich mit Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro bestraft.