der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Der Antrag auf Wiederaufnahme

< 1 Minute Lesezeit

Das Gesetz sieht bestimmte Gründe vor, bei denen ein bereits abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu aufgerollt wird. Wenn solche Gründe vorliegen, kann entweder ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden oder das Gericht verfügt die Wiederaufnahme von Amts wegen.

Wann ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens möglich?

Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn ein Verfahren bereits abgeschlossen ist und die Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Das Verwaltungsgericht muss dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme stattgeben oder kann auch antragslos eine Wiederaufnahme verfügen, wenn

  • die Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden ist oder
  • neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich eine anders lautende Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  • die Erkenntnis von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  • nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Wann muss der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden?

Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Sind seit dem Erlassen des Erkenntnisses jedoch bereits drei Jahre vergangen, ist der Antrag nicht mehr möglich. Das Gericht kann aber weiterhin von Amts wegen des Verfahrens wieder aufrollen, wenn die Entscheidung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt bzw. erschlichen wurde.