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Das Konzernprivileg im Sektorenbereich

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Das Bundesvergabegesetz sieht im Sektorenbereich eine Ausnahmebestimmung für Auftragsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen vor (§ 181 BVergG 2018).

  1. Verbundene Unternehmen
    Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert ist (die Definition folgt § 189a Z 8 UGB).
    Voraussetzung für die ausschreibungsfreie Vergabe zwischen verbundenen Unternehmen im Sektorenbereich ist, dass das beauftragte Unternehmen zumindest 80 % seines Umsatzes in der jeweiligen Auftragsart (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen) in den vergangenen drei Jahren mit verbundenen Unternehmen erzielt hat.
    Wenn für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vorliegen (z.B. bei Neugründungen), können Prognosen angestellt werden. Es ist in diesem Fall glaubhaft zu machen, dass die Erreichung der entsprechenden Umsätze mit verbundenen Unternehmen wahrscheinlich ist.

Beispiel: Ein Sektorenauftraggeber lagert den Betrieb der IT-Systeme an eine 100%-Tochtergesellschaft aus. Sofern diese Tochtergesellschaft in den letzten drei Jahren zumindest 80 % ihres Umsatzes aus Dienstleistungen mit verbundenen Unternehmen erzielt hat, unterliegt die Beauftragung durch den Sektorenauftraggeber nicht dem BVergG 2018.

  1. Gemeinsame Unternehmen
    Die Ausnahme gilt bei Erfüllung der Umsatzgrenze auch für Auftragsvergaben von Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Sektorenauftraggeber, die ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gegründet wurden, an Unternehmen, die mit ihren Eigentümern verbunden sind.
    Bei Auftragsvergaben zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und seinen Eigentümern selbst muss die Umsatzgrenze (80%-Kriterium) nicht erfüllt werden. Allerdings unterliegen sie nur dann nicht dem BVergG2018, wenn

    • das Gemeinschaftsunternehmen die Tätigkeit mindestens drei Jahre durchführen soll und
    • bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wurde, dass die Eigentümer diesem mindestens drei Jahre angehören werden.

In allen genannten Fällen ist irrelevant, ob das beauftragte Unternehmen seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. Auch verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs können somit bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Ausschreibung beauftragt werden.

Da gemäß § 181 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen gänzlich vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen sind, besteht bezüglich dieser Beauftragungen auch keine Pflicht zur Bekanntgabe des vergebenen Auftrags (§§ 232, 237). Allerdings muss der Sektorenauftraggeber der Europäischen Kommission auf Verlangen Informationen über die im Rahmen dieser Ausnahme vergebenen Aufträge übermitteln.