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Bundesverwaltungsgericht und Vergabe: Was Sie schon immer wissen wollten.

2 Minuten Lesezeit

Wer ist zuständig – Bundes- oder Landesverwaltungsgericht?

Das Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) ist in Österreich für alle Auftragsvergaben zuständig, die dem Bund zuzurechnen sind. Das sind Auftragsvergaben durch den Bund, durch vom Rechnungshof kontrollierten Einrichtungen oder durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. gesetzliche Berufsvertretungen).

Auch Rechtsträger, die vom Bund übermäßig finanziert werden, kontrolliert das BVwG. Das Gleiche gilt, wenn der Bund die Aufträge gemeinsam mit einem oder mehreren Bundesländern vergibt, solange der Anteil des Bundes so groß ist wie jener der Länder.

Für die Auftragsvergabe durch Einrichtungen der Länder sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig.

Brauche ich einen Anwalt und was kostet mich ein Antrag?

Antragsteller können, müssen sich aber nicht, durch einen Anwalt vertreten lassen.
Dem BVwG muss bei der Antragstellung eine Pauschalgebühr überwiesen werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühren steht in der BVwG-Pauschalgebührenverordnung. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens über eine Direktvergabe kostet zum Beispiel 324 Euro. Bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich sind es 6.482 Euro.

Wer überprüft meinen Antrag am BVwG?

Im Vergabewesen gibt es drei Verfahren vor dem BVwG:

Diese Senate bestehen aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichter. Die Laienrichter kommen jeweils aus dem Kreis der Auftraggeber und aus dem Kreis der Auftragnehmer.

Wie entscheidet das BVwG und wie lange dauert es?

Das BVwG hat folgende Möglichkeiten, zu entscheiden:

  • Der Antrag wird abgewiesen, weil die Entscheidung des Auftraggebers nicht rechtswidrig war.
  • Dem Antrag wird stattgegeben, weil das Gericht die Auffassung des Antragstellers teilt.
  • Der Antrag wird aus formalen Gründen zurückgewiesen, zum Beispiel weil Antragsteller gar nicht berechtigt sind, einen Antrag zu stellen, oder, weil sie eine Frist versäumt haben.

Das BVwG hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, seine Entscheidung zu treffen. Wenn es darum geht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, sind es nur zehn Tage.

Was kann man gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tun?

Entscheidungen des BVwG können binnen sechs Wochen mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten werden. Sollte das Gericht diese Entscheidungsfristen verletzen, kann man einen Fristsetzungsantrag stellen. Wenn er zulässig ist, trägt der VwGH dem BVwG auf, die Entscheidung binnen einer von ihm vorgegeben Frist zu treffen. Bei diesen Verfahren muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.