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Ausschreibungsunterlagen und Bekanntmachung berichtigen

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Sollten Auftraggeber während der Angebotsfrist bemerken, dass es zu Fehlern in der Ausschreibung gekommen ist, die eine Änderung der Ausschreibung erforderlich machen würden, so können sie diese berichtigen. Wir erklären, worauf Auftraggeber bei einer Berichtigung zum Schutz der Bieter achten müssen.

So können Auftraggeber ihre Ausschreibung berichtigen

Eine Berichtigung ist nur soweit möglich, als dass sie nicht zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung führt. Sollte dies der Fall sein, muss die Ausschreibung wegen Vorliegens zwingender Gründe widerrufen werden. Die Berichtigung sollte also nur bestimmte Elemente der Ausschreibung betreffen.

Die Berichtigung der Ausschreibung ist allen Bewerbern oder Bietern zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Damit soll verhindert werden, dass bei Bietern frustrierte Aufwendungen entstehen oder sie mangelhafte Angebote legen. Nur wenn eine persönliche Verständigung nicht möglich ist, ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen. Durch diese Mitteilung schützen sich Auftraggeber vor Schadenersatzforderungen (z.B. für beim Bieter entstandene Kosten für eine Angebotsstellung auf Grund von nicht mehr gültigen Ausschreibungsbestimmungen).

Im Oberschwellenbereich ist außerdem die Angebotsfrist zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Wesentlich ist eine Berichtigung dann, wenn sie zu einer nicht bloß unbedeutenden inhaltlichen Änderung der Angebote bzw. zu einer für die Angebotsleger unvorteilhaften Änderung der Rahmenbedingungen für die Erstellung der Angebote führt. Die Verlängerung der Frist ist ebenfalls bekannt zu geben.

Auch Bekanntmachungen können berichtigt werden. Der maßgebliche Unterschied liegt darin, dass Auftraggeber die Bieter bzw. Bewerber von der Berichtigung nicht persönlich verständigen müssen. Es genügt, die Berichtigung auf demselben Weg bekannt zu machen, auf dem die ursprüngliche Bekanntmachung veröffentlicht wurde.

Sollten Unternehmer wahrnehmen, dass der Auftraggeber die Ausschreibung berichtigen muss, haben sie dies dem Auftraggeber mitzuteilen.