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Auftraggeberhaftung für Löhne von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften im Baubereich

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Auftraggeber:innen haften im Baubereich für die Löhne der Arbeitskräfte ihrer Auftragnehmer:innen, die nach Österreich entsandt oder überlassen wurden. Es handelt sich um eine Bürgschaft, die sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Damit soll Lohn- und Sozialdumping verhindert werden. Sie ist im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) geregelt.

Was umfasst die Haftung?

Die Haftung umfasst offene Entgeltansprüche, die auf Gesetzen, Verordnungen oder Kollektivverträgen beruhen, sowie BUAG-Zuschläge. Sie umfasst weder Entgelte, die über den Kollektivvertrag hinaus bezahlt werden, noch Sozialversicherungsbeiträge.

Auftraggeber:innen haften nur für Lohnforderungen gegen ihre direkten Auftragnehmer:innen. Sie haften nicht für die Löhne von Arbeitskräften, die ein Subunternehmen beschäftigt. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Wenn sich der:die Auftraggeber:in weigert, das beauftragte Unternehmen bekannt zu geben und bei Umgehungsgeschäften (z.B. formale Subvergabe, die nur dazu dient, die Haftung auszuschalten).

Wenn Auftraggeber:innen den ausständigen Lohn bezahlen, können sie vom beauftragten Unternehmen Ersatz verlangen.

Wann haften Auftraggeber:innen?

Als Endkunden haften Auftraggeber:innen im folgenden Fall:

  • Die Arbeitskraft wurde nach Österreich entsandt oder überlassen und
  • arbeitet im Rahmen der beauftragten Bauarbeiten und
  • der:die Auftraggeber:in hätte beim Erteilen des Auftrags erkennen können, dass der:die Auftragnehmer:in die Gehaltsansprüche nicht vollständig erfüllen wird (z.B., weil der Preis zu niedrig war)

Wurden Auftraggeber:innen selbst beauftragt, haften sie auch dann für Arbeitslöhne, wenn sie eine Unterentlohnung nicht hätten erkennen können.

Zusätzlich müssen formelle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Arbeitskraft muss innerhalb von acht Wochen der BUAK mitteilen, dass ihr Lohn ausständig ist. Der:die Auftraggeber:in wird darüber informiert und kann Zahlungen an das beauftragte Unternehmen zurückhalten.
  • Die Arbeitskraft muss den Anspruch innerhalb von neun Monaten gegenüber dem:der Auftraggeber:in gerichtlich