der auftrag.at-Blog

zurück zur Übersicht

Arbeits-, Bieter-, und Bewerbergemeinschaften – zusammen ist man weniger allein

2 Minuten Lesezeit

Angebote oder Teilnahmeanträge können nicht nur von einzelnen Unternehmern sondern auch von Unternehmensgemeinschaften abgegeben werden. Das ist unter anderem dann einer Überlegung wert, wenn die beteiligten Unternehmen für sich genommen nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des Auftrages verfügen oder erst aufgrund einer solchen Zusammenarbeit ein attraktives Angebot abgeben können.

Gemeinschaft mehrerer Unternehmer

  • Unter einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) versteht man den Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten. Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Gelegenheitsgesellschaften), die auf ein bestimmtes Geschäft (z.B. ein konkretes Bauprojekt) und nicht auf den dauerhaften Betrieb eines bestimmten Geschäftszweiges gerichtet sind.
  • Eine Bietergemeinschaft stellt demgegenüber den bloßen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes dar. Erhält die Bietergemeinschaft schlussendlich den Auftrag, wandelt sie sich automatisch in eine Arbeitsgemeinschaft um und schuldet dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
  • Bei zweistufigen Verfahren gibt es in der ersten Stufe Bewerbergemeinschaften. Dabei handelt es sich um den Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zur Abgabe eines gemeinsamen Teilnahmeantrages. Gibt eine Bewerbergemeinschaft in weiterer Folge (in der zweiten Stufe) ein Angebot ab, wird sie damit zur Bietergemeinschaft.

Vorteile einer Arbeits-, Bieter- und Bewerbergemeinschaft

Neben der Tatsache, dass Arbeits-, und Bietergemeinschaften über größere Kapazitäten zur Durchführung eines Auftrags verfügen und ein attraktiveres Angebot legen können, sind sie als solche im Rahmen des Vergabeverfahrens und auch eines allfälligen gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens parteifähig. Sie können also gemeinsam als eine Partei auftreten und Rechte nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (vor allem solche im vergaberechtlichen Rechtsschutz) geltend machen.

Hinweis: Arbeits-, und Bietergemeinschaften verfügen in zivilrechtlicher Hinsicht über keine Rechtsfähigkeit (deshalb sind die einzelnen ARGE-Mitglieder und nicht die ARGE als solche Vertragspartner des Auftraggebers).

Einer für alle – Jeder für sich

Im Falle der Angebots- oder Teilnahmeantragslegung durch eine Bieter-, oder Bewerbergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis – und auch sonstige Eignungsvoraussetzungen – für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil entsprechend nachzuweisen. Falls sachlich gerechtfertigt und erforderlich, kann der Auftraggeber für Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften vorsehen, dass diese zusätzliche Nachweise vorzulegen haben, die einzelne Bieter und Bewerber nicht vorlegen müssen.

Bedingt oder gar nicht möglich

Die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in der Ausschreibung für unzulässig erklärt werden. Der Auftraggeber kann ebenfalls aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- Bieter- oder Bewerbergemeinschaften vorsehen.

Hinweis: Sachliche Gründe liegen etwa dann vor, wenn in einem bestimmten Marktsegment nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmern existiert und zur Wahrung des Wettbewerbes keine weitere Einschränkung der Teilnehmeranzahl aufgrund der Bildung von Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften erfolgen soll.

Eine Formsache

Der Auftraggeber darf Arbeits-, Bieter-, oder Bewerbergemeinschaften nicht dazu verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch sehr wohl verlangen, dass die Gemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird und, dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei