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Alle guten Dinge sind drei: Die Auftragsarten

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Das Bundesvergabegesetz (BVergG) gilt für die Vergabe von drei verschiedenen Auftragsarten, nämlich Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Der Auftraggeber ist bereits zu Beginn der Ausschreibung dazu verpflichtet, den zu vergebenen Auftrag einer der drei Auftragsarten zuzuordnen. Diese vergaberechtliche Zuordnung ist deshalb relevant, weil die Auftragsart für die Heranziehung der gebotenen Schwellenwerte und auch für die Wahl der zulässigen Verfahrensarten ausschlaggebend ist.

Der Bauauftrag

Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die:
• die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zuge einer Tätigkeit, die in Anhang I des BVergG aufgezählt sind (diese Tätigkeiten sind nach folgenden Baugewerben gegliedert: Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienpersonal) oder
• die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
• die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, wobei der Auftraggeber die Erfordernisse vorgibt und entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung hat.
Beispiele für Bauaufträge sind z.B. der Neu-, Zu- und Umbau eines Krankenhauses, Errichtung von Schienennetzen, die Revitalisierung eines Museums oder der Bau eines Tunnels.

Der Lieferauftrag

Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption (einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation) ist.
Beispiele für Lieferaufträge: Kauf von Software; Anschaffung einer Büroinneneinrichtung; Leasing von Kraftfahrzeugen; Ankauf von Medikamenten

Der Dienstleistungsauftrag

Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Sie gelten somit als allgemeiner Auffangtatbestand.
Beispiele für Dienstleistungsaufträge: Beratungsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Bereich Entwicklung von Schulungsprogrammen.
Darüber hinaus differenziert das BVergG zwischen (allgemeinen) Dienstleistungsaufträgen und besonderen Dienstleistungsaufträgen. Besondere Dienstleistungen sind im Anhang XVI zum BVergG aufgelistet und sind beispielsweise personenbezogene Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich wie ärztliche Leistungen sowie nicht-personenbezogene Leistungen, wie etwa die Organisation von Festivals oder der Betrieb von Kantinen. Für diese Dienstleistungen gelten eigene, vereinfachte Verfahrensvorschriften.
Zusätzlich sind bestimmte Dienstleistungen überhaupt vom Anwendungsbereich des BVergG ausgenommen. Das sind z.B. Rechtsanwaltsleistungen in Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei