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Alle Jahre wieder: Statistische Meldepflichten nach § 360 BVergG

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Auftraggeber müssen bis spätestens 10.02.2021 eine statistische Aufstellung über die 2020 vergebenen Aufträge erstellen und den zuständigen Stellen übermitteln. Worauf Sie dabei achten müssen.

Wer ist Adressat der statistischen Meldepflicht?

Die statistische Verpflichtung trifft sämtliche öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber (§ 360 BVergG).

Auftraggeber im Vollzugsbereich des Bundes haben die Aufstellung dem BMVRDJ zu übermitteln, jene im Vollzugsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Die Landesregierungen haben weiters bis spätestens 01.04. jedes Jahres eine aggregierte Darstellung der ihnen übermittelten Informationen betreffend die statistische Meldepflicht dem BMVRDJ zuzusenden.

Was muss gemeldet werden?

Der Inhalt der statistischen Aufstellung richtet sich nach § 360 Abs 5 BVergG. Allerdings sind auch die zusätzlichen Informationserfordernisse gemäß den Anforderungen des BMVRDJ zu beachten (derzeit aktuell das Rundschreiben 2019).

Die statistische Aufstellung hat konkret folgende Angaben zu enthalten:

  • Anzahl der Verfahren im OSB und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote abgegeben haben und die Anzahl der an diesen Verfahren beteiligten KMUs,
  • Anzahl der KMUs, die in Verfahren im OSB den Zuschlag erhalten haben,
  • Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich fallenden Aufträge im USB exkl. USt (gemäß dem Rundschreiben 2019 ist der Wert sämtlicher Direktvergaben unabhängig vom Auftragswert einzubeziehen); bei Berechnung durch eine stichprobenartige Schätzung ist zudem die Schätzmethode offenzulegen.

Bei der statistischen Erfassung haben Auftraggeber auch folgende Umstände zu beachten:

  • Bei Rahmenvereinbarungen ist lediglich der Abschluss der Rahmenvereinbarung zu melden und nicht – auch – die getätigten Abrufe,
  • bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert (exkl. USt) der gesamten Vertragsdauer anzusetzen (allenfalls unter Heranziehung der Regelungen zur Auftragswertberechnung),
  • maßgeblich für die Zuordnung eines Auftrags zu einer Meldeperiode ist die Zuschlagserteilung.

Im Rundschreiben 2019 finden sich auch Anforderungen an die Gliederung der Aufstellung und besondere Bestimmungen zu Beschaffungen der BBG. Wir empfehlen Ihnen daher, bei der Erhebung der statistischen Daten auch einen Blick in dieses Rundschreiben zu werfen.