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Was sind Eignungskriterien und welche gibt es?

2 Minuten Lesezeit

Eignungskriterien sind unternehmensbezogene Mindestanforderungen an Unternehmer, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Der Auftraggeber hat diese Kriterien betreffend die Befugnis, die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit in nicht diskriminierender Weise festzulegen.

Die Eignung eines Unternehmers, der ein Angebot abgegeben hat, muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen.

In jedem Vergabeverfahren gilt der Grundsatz, dass Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben werden dürfen. Die Wortfolge „befugt, leistungsfähig und zuverlässig“ meint hier die Eignung eines Unternehmers. Diese Eignung ergibt sich aus dem Nichtvorliegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes und eben dem Vorliegen der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit.

Der Auftraggeber hat einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Bedingungen, die der Bewerber erfüllen muss oder nicht erfüllen darf, bekannt zu geben.

Der Auftraggeber überprüft neben der beruflichen Befugnis und Zuverlässigkeit des Unternehmers, dessen finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit. Alle diese Elemente müssen vorliegen, damit die Eignung gegeben ist.

Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss ab dem im Gesetz für jede Verfahrensart genannten Zeitpunkt vorliegen und darf in der Folge nicht mehr verloren gehen, beispielsweise beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung.

Was versteht sich in diesem Zusammenhang unter Nachweise?

Der Auftraggeber muss festlegen, welche Nachweise ein Unternehmer vorzulegen hat, um seine Eignung nachzuweisen. Nachweise dürfen aber nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist.

Der Auftraggeber kann die Vorlage bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, wenn das zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen.

Jene Nachweise, die direkt über eine kostenlos zugängliche Datenbank abgerufen werden können, müssen nicht vorgelegt werden.

Bewerber oder Bieter haben das Recht, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen (siehe dazu auch den Beitrag hier). Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Eigenerklärung zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

Beispiele für Nachweise:

  • der beruflichen Befugnis: Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates
  • der beruflichen Zuverlässigkeit: Strafregisterbescheinigung, Firmenbuchauszug, etc.
  • der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Bonitätsauskunft, Vorlage von Jahresabschlüssen, Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem, etc.
  • der technischen Leistungsfähigkeit: Beschreibung der technischen Ausrüstung, Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Waren, Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, etc.

Hinweis: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Gerichts der Europäischen Union (EuG) dürfen Auswahl- bzw. Eignungskriterien weder mit Zuschlagskriterien vermischt werden noch dürfen Auswahl- bzw. Eignungskriterien für die Angebotsbewertung als Zuschlagskriterien herangezogen bzw. „doppelt“ verwendet werden.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei