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Wann dürfen Auftraggeber Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen kürzen?

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Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen sich bei der Festlegung der Teilnahmeantragsfristen und der Angebotsfristen an gesetzliche Mindestfristen halten. Sie können diese regulären Fristen aber verkürzen und ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren durchführen. Auftraggeber müssen vor der Bekanntmachung entscheiden, dass die Frist verkürzt wird. Die Frist darf nämlich nicht während eines laufenden Vergabeverfahrens verkürzt werden.

Oberschwellenbereich: Kürzung nur bei Dringlichkeit und Vorsicht auf Mindestfristen

Im Oberschwellenbereich dürfen Fristen nur gekürzt werden, sofern wegen Dringlichkeit die Einhaltung der regulären Fristen nicht möglich ist. Auftraggeber müssen die Dringlichkeit hinreichend begründen. Die Gründe dürfen für Auftraggeber weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen sein. Sie dürfen sie auch nicht verursacht haben.

Außerdem müssen auch bei der Kürzung gesetzliche Mindestfristen eingehalten werden. Bei beschleunigten Verfahren im Oberschwellenbereich sind daher erlaubt:

  • im offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 15 Tagen (statt 30 Tagen).
  • im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Teilnahmeantragsfrist von mindestens 15 Tagen (statt 30 Tagen) und eine Angebotsfrist von mindestens 10 Tagen (statt 25 Tagen).

Unterschwellenbereich: mehr Gründe zu Kürzen

Im Unterschwellenbereich dürfen Auftraggeber die Fristen nicht nur bei Dringlichkeit, sondern auch bei anderen besonders begründeten Fällen verkürzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Aufträge mit kleinen Auftragswerten vergeben werden und eine längere Frist dazu führen würde, dass es durch Verzögerung zu Nachteilen kommt. Die Gründe für die Verkürzung müssen schriftlich festgehalten werden.
Die Fristkürzung ist in zwei Fällen zulässig:

  • bei Lieferaufträgen über Waren „von der Stange“ (seriengefertigte Waren, die nicht mehr individuell an den Kunden angepasst werden)
  • oder wenn eine Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wird.

Im Unterschwellenbereich müssen Auftraggeber bei der Kürzung keine Mindestfristen einhalten. Sie müssen die Fristen aber stets so bemessen, dass den Bietern genügend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages oder des Angebotes bleibt.