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Vergabearten-Special #2: Verhandlungsverfahren und Direktvergaben – mit und ohne vorheriger Bekanntmachung

2 Minuten Lesezeit

Welche Arten von Vergabeverfahren gibt es eigentlich? Kann man frei zwischen den Vergabeverfahren wählen? Was muss bei den einzelnen Verfahren beachtet werden?

In unserem Vergabearten-Special werden die verschiedenen Arten von Vergabeverfahren näher beleuchtet und ihre Eigenheiten dargestellt. Die Wahl der Verfahrensart ist unter anderem abhängig vor der Auftragsart, vom geschätzten Auftragswert und von der Eigenschaft des Auftragsgebers.

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Die Eignung wird in einer eigenen Verfahrensstufe geprüft. Die in der zweiten Stufe zur Angebotslegung aufgeforderten Bieter dürfen ein Angeboten legen. Es handelt sich daher um ein zweistufiges Vergabeverfahren. Über das Angeboten kann in der zweiten Stufe verhandelt werden.
Diese Verfahrensart ist im Oberschwellenbereich nur unter den im Bundesvergabegesetz (unter § 34) genannten Voraussetzungen zulässig bzw. geboten. Im Unterschwellenbereich ist sie generell zulässig.

Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung

Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es handelt sich daher um ein einstufiges Vergabeverfahren. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.

Hinweis: Das Verhandlungsverfahren ist ein Vergabeverfahren, das nur in im Gesetz geregelten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen darf. Die Voraussetzungen für die mögliche Wahl des Verhandlungsverfahren sind aber im Bundesvergabegesetz so weit gefasst, dass es eigentlich zu einem „Regelverfahren“ geworden ist. Weiters sind die Grenzen der zulässigen Verhandlungen zu beachten: so sind insbesondere die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen nicht verhandelbar.

Diese Verfahrensart ist im Oberschwellenbereich nur unter den im Bundesvergabegesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Zusätzlich zu der für den Oberschwellenbereich vorgesehenen, aber auch im Unterschwellenbereich bestehenden Möglichkeit der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung unter den im Bundesvergabegesetz genannten Voraussetzungen, ist diese Verfahrensart im Unterschwellenbereich unterhalb des im Bundesvergabegesetz genannten Sub-Schwellenwertes bzw. der im Bundesvergabegesetz genannten Voraussetzungen zulässig.

Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung

Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Diese Verfahrensart ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, unterhalb der im Bundesvergabegesetz genannten Sub-Schwellenwerte.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Es liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, wie viele Angeboten er einholen möchte. Er kann auch nur ein Angeboten einholen.
Diese Verfahrensart ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, unterhalb der im Bundesvergabegesetz genannten Sub-Schwellenwerte.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei