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Unfair behandelt? Bieter müssen sich rechtzeitig schriftlich wehren

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Es passiert öfter, dass Bieter, die nicht zum Zug kommen, falsche Rechtsmittel erheben. Im schlimmsten Fall versäumen sie dadurch wichtige Fristen und ihr Anliegen kann nicht mehr geprüft werden. Solange ein Vergabeverfahren noch nicht beendet wurde, können die Entscheidungen des Auftraggebers in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.

Nach der Zuschlagserteilung bzw. der Erklärung des Widerrufs kann nur mehr die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens der Auftraggeber beantragt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht mehr möglich. Feststellungsanträge sind aber nur zulässig, wenn der behauptete Rechtsverstoß nicht schon während eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.

Schriftlicher und fristgerechter Antrag beim Verwaltungsgericht

Vor Ende des Vergabeverfahrens kann können Unternehmer bei jeder gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeber beantragen, dass sie vom Verwaltungsgericht nachgeprüft und für nichtig erklärt werden.

Der Nachprüfungsantrag muss

  • schriftlich
  • innerhalb der Frist (in der Regel 10 bzw. 15 Tage ab Kenntnis der Entscheidung) und
  • direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht (nicht Auftraggebern)
    eingebracht werden. Sobald Antragsfristen abgelaufen sind, gelten die Entscheidungen grundsätzlich als „bestandsfest“ und können später nicht mehr angefochten werden.

Inhalt des Nachprüfungsantrags

Im Antrag müssen Antragsteller neben einer Reihe von Informationen zum Vergabeverfahren die Nichtigerklärung der Entscheidung beantragen und folgende Punkte ausführen:

  • Beschreibung des Sachverhalts, einschließlich ihres Interesses am Vertragsabschluss
  • Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits entstandenen Schaden
  • Rechte, in denen Antragsteller verletzt wurden
  • Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung
  • Angaben über die Einhaltung der Frist

Gegen welche Entscheidungen kann ein Nachprüfungsantrag gestellt werden?

Je nach Verfahrensart können zum Beispiel folgende Entscheidungen angefochten werden:

  • Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
  • Entscheidungen während der Angebotsfrist
  • das Ausscheiden eines Angebots
  • die Zuschlagsentscheidung oder Widerrufsentscheidung
  • die Nicht-Zulassung zur Teilnahme und die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • die Bekanntmachung (bei Direktvergaben mit Bekanntmachung)
  • die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird

Achtung!

Ein Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Vergabeverfahren weiterläuft, bis das Gericht eine Entscheidung trifft. Antragsteller sollten also zusätzlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen.