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Soziale Unternehmen und gemeinnützige Organisationen in Vergabeverfahren

2 Minuten Lesezeit

Soziale Unternehmen und Organisationen, die im Allgemeininteresse handeln, können im Vergabeverfahren zusätzlich punkten und sogar bevorzugt behandelt werden.

Auftraggeber haben nämlich nicht nur die Möglichkeit, die Erfüllung bestimmter sozialer Kriterien zu verlangen, sie können auch von vornherein die Teilnahme am Verfahren auf soziale Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen einschränken. Hintergrund dieser möglichen Festlegung im Vergabeverfahren ist, dass derartige Einrichtungen häufig nicht in der Lage sind, Aufträge unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erhalten.

Dies liegt unter anderem daran, dass sie gegenüber konventionellen (Privat-)Unternehmen nicht konkurrenzfähig sind. Mit der Vergabe von Aufträgen an bestimmte Organisationen oder Unternehmen sollen daher legitime vergaberechtliche Sekundärziele erreicht werden. Unter solche Ziele fallen etwa soziale, gesellschaftliche oder ökologische Aspekte oder auch die Förderung von KMU.

Vorbehaltene Aufträge für Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von benachteiligten Personen ist

Soziale Unternehmen und geschützte Werkstätten spielen eine wichtige Rolle bei der sozialen und beruflichen (Re-)Integration von benachteiligten Personen oder Personen mit Behinderung in die Gesellschaft und der Gewährleistung von Chancengleichheit. Bei der Vergabe von Aufträgen können öffentliche Auftraggeber daher gemäß § 23 BVergG 2018 vorsehen, dass nur

  • geschützte Werkstätten
  • integrative Betriebe
  • oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen

am Vergabeverfahren teilnehmen können. Alternativ kann festgelegt werden, dass

  • die Erbringung von Aufträgen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei
  • mindestens 30% der Arbeitnehmer des Unternehmens, das den Auftrag ausführt, Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.

Der Begriff „benachteiligte Personen“ erfasst unter anderem Arbeitslose, Angehörige benachteiligter Minderheiten, Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte oder auf andere Weise an den Rand der Gesellschaft gedrängte Menschen.

Besondere Dienstleistungsaufträge für partizipatorische Organisationen

Bei der Vergabe von bestimmten in Anhang XVII zum BVergG 2018 genannten besonderen Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber gemäß § 152 BVergG 2018 die Teilnahme am Vergabeverfahren auf sogenannte partizipatorische Organisationen einschränken. Bei den aufgezählten Dienstleistungsaufträgen handelt es sich überwiegend um Leistungen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Die Erbringung dieser Leistungen zählt in der Regel zur Daseinsvorsorge. Von der staatlichen Finanzierung dieser Leistungen sollen daher bevorzugt gemeinnützige Organisationen profitieren können.

Partizipatorische Organisationen sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe („im Allgemeininteresse liegende Aufgaben“)
  • ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen
    und die Management- oder Eigentümerstruktur
  • beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder
  • beruht auf partizipatorischen Grundsätzen oder
  • erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.

Die Laufzeit der vergebenen Aufträge darf maximal drei Jahre betragen. Der öffentliche Auftraggeber hat auch bei der Einschränkung der Teilnahme auf partizipatorische Organisationen sicherzustellen, dass ein Bieterwettbewerb stattfinden kann.

Außerdem darf die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, vom selben Auftraggeber in den letzten drei Jahren nicht mit den gleichen Dienstleistungen im Rahmen dieses beschränkten Vergabeverfahrens beauftragt worden sein. Eine Beauftragung mit der gleichen Dienstleistung in einem Verfahren, in dem die Teilnahme nicht beschränkt wurde, ist aber grundsätzlich möglich.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei