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Neu dabei – bitte melden. Bekanntgabepflichten von neuen Subunternehmern

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Subunternehmer sind dem Auftraggeber grundsätzlich bereits im Angebot bekannt zu geben. Nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Potenziell heranzuziehende Subunternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, sind vom Auftraggeber abzulehnen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Sind der Mitteilung die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Hinsichtlich des Einsatzes neuer Subunternehmer oder eines Subunternehmerwechsels sind auch die konkreten Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibung zu berücksichtigen. Diese können spezielle Vorgaben beinhalten.

Hinweis: Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat.

Betrifft die Änderung des Subunternehmers einen Bauauftrag über EUR 100.000, -, ist gegebenenfalls eine Meldung des Auftraggebers an die bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingerichtete Baustellendatenbank erforderlich.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei