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Die Entstehungsgeschichte der eVergabe

2 Minuten Lesezeit

Woher kommt eigentlich die eVergabe und warum gibt es so etwas? Welche Vorteile kann die eVergabe mit sich bringen?
Dieser Blogeintrag beschäftigt sich mit der Entstehungsgeschichte der eVergabe und mit den Überlegungen, die zur Entstehung der eVergabe beigetragen haben.

Seit Oktober 2018 verpflichtend

Die eVergabe war lange Zeit vorwiegend fakultativ. Mit 18. Oktober 2018 wurde sie zur Pflicht für alle öffentlichen Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Die umfassende Verpflichtung zur elektronischen Durchführung des Vergabeverfahrens betrifft nicht nur das Verfahren selbst, sondern auch die Korrespondenz und den Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Unternehmern bzw. Verfahrensteilnehmern. Durch die Einführung der verpflichtenden elektronischen Abwicklung soll mehr Effizienz und Transparenz bewirkt werden. Des Weiteren soll es Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten die Beteiligung an Ausschreibungen erleichtern.

Die EU-Richtlinie RL 2014/24/EU

Als Grundlage für die Einführung der umfassenden eVergabe-Verpflichtung diente die EU-Richtline RL 2014/24/EU, welche national im § 48 Bundesvergabegesetz 2018 umgesetzt wurde. Die Erwägungsgründe der EU-Richtlinie führen dazu aus:„Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Vergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie – … – eine ausschließliche elektronische Kommunikation, das heißt eine Kommunikation durch elektronische Mittel, in allen Verfahrensstufen, einschließlich der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und insbesondere der Übermittlung der Angebote (‚elektronische Übermittlung‘), verbindlich vorgeschrieben werden. Es sollte den Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern freigestellt bleiben, auf Wunsch hierüber hinauszugehen. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die verbindliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nach dieser Richtlinie öffentliche Auftraggeber nicht zur elektronischen Verarbeitung von Angeboten verpflichten oder eine elektronische Bewertung oder automatische Verarbeitung vorschreiben sollte. Des Weiteren sollten nach dieser Richtlinie weder Bestandteile des Verfahrens der öffentlichen Auftragsvergabe, die auf die Vergabe des Auftrags folgen, noch die interne Kommunikation des öffentlichen Auftraggebers unter die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel fallen.

Der nationale Gesetzgeber hat also mit der Novellierung des Bundesvergabegesetzes den Zielen der EU-Richtlinie Rechnung getragen und den richtigen Schritt in Richtung von mehr Effizienz und Transparenz im Vergabeverfahren gesetzt. In Österreich gibt es mehrere eVergabe-Portal-Anbieter, mit deren Hilfe elektronische Verfahren rechtskonform abgewickelt werden können. Beispielsweise lieferanzeiger.at und auftrag.at.

Die Vorteile der eVergabe

Die rasante Entwicklung der Technik macht es immer wichtiger Geschäftsprozesse elektronisch abwickeln zu können. Der Umstieg von papiergebundenen Verfahren auf die eVergabe bringt viele Vorteile mit sich, von denen sowohl die Auftraggeber als auch die Unternehmer profitieren.

Vorteile für den Auftraggeber sind beispielsweise:
• Rechtssicherheit erhöhen durch die Verwendung von eVergabe-Portalen
• Ausschreibungen können einfacher veröffentlicht werden
• Kosten- und Zeitersparnis

Vorteile für Unternehmer sind beispielsweise:
• mehr Rechtssicherheit durch Vermeidung formaler Fehler
• transparente und effiziente Ausschreibungsteilnahme
• Fairness und Gleichbehandlung

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei