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EuGH: In Bekanntmachungen von Rahmenvereinbarungen müssen Höchstmengen angegeben werden

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Mit Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber ihren Auftragsbedarf flexibel decken, indem sie die Leistung über einen längeren Zeitraum abrufen. Bisher war es jedoch strittig, ob und wann eine Höchstmenge bzw. Schätzmenge der zu liefernden Waren angegeben werden muss.

In einer am 17. Juni 2021 ergangenen Vorabentscheidung (C-23/20, Simonsen & Weel) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun folgendes klar:

  • Bereits in der Bekanntmachung
  • sind die Schätzmenge und/oder der Schätzwert und eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren
  • als Gesamtmenge oder -wert anzugeben.
  • Wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.

Außerdem entschied der EuGH, dass die Rahmenvereinbarung selbst bei der Verletzung dieser Angabepflicht wirksam bleibt, solange die Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Unionsgesetzgeber habe die Unwirksamkeit nämlich nur für die schwersten Verstöße gegen das Vergaberecht vorgesehen. Also Fälle, in denen ein Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union freihändig vergeben werde.

Die Hintergründe

Der EuGH hatte im Dezember 2018 (C-216/17, Antitrust und Coopservice) entschieden, dass bei Rahmenvereinbarungen eine Höchstmenge der abrufbaren Leistungen angegeben werden muss. Die Entscheidung basierte noch auf der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 2004/18/EG und es stellte sich daher insbesondere die Frage, ob diese Angaben weiterhin verpflichtend seien und wenn ja, ob sie bereits in der Bekanntmachung zu erfolgen hätten.

Diese Fragen warf ein dänisches Gericht im Fall Simonsen & Weel auf, nachdem in Dänemark am 30. April 2019 mit Bekanntmachung ein Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung eingeleitet wurde. Dabei enthielt die Auftragsbekanntmachung keine Angaben zur geschätzten Menge oder Höchstmenge der nach den Rahmenvereinbarungen zu beschaffenden Waren.

In der Entscheidung vom 17. Juni 2021 stellte der EuGH nun klar, dass auch unter der neuen Rechtslage eine Angabepflicht besteht und präzisierte, dass dies bereits in der Bekanntmachung erfolgen muss. Dies sei für einen Bieter von Bedeutung, weil er auf Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen könne. Bei fehlenden verbindlichen Angaben zu Höchstmengen/Höchstwerten könnten sich öffentliche Auftraggeber außerdem über diese Menge hinwegsetzen und den Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung haftbar machen, sobald er nicht liefern kann, obwohl die Höchstmenge in der Bekanntmachung überschritten wurde.