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Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung

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Bei einer Beauftragung im Zuge einer Rahmenvereinbarung müssen Auftragnehmer ihre Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Preisen und Mengen bereitstellen. In der Regel beträgt die maximale Laufzeit solcher Rahmenvereinbarungen vier Jahre, im Sektorenbereich sind es acht Jahre. In bestimmten Fällen macht es aber Sinn, dass eine Rahmenvereinbarung für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird. Für diesen Zweck hat der Gesetzgeber eine Ausnahme geschaffen.

Längere Laufzeit, wenn sachliche Gründe dafürsprechen

Grundsätzlich gilt: Rahmenvereinbarungen dürfen nicht für länger als vier Jahre abgeschlossen werden. Bei Sektorenauftraggebern liegt die Laufzeit bei maximal acht Jahren. Liegen aber Gründe vor, die eine längere Laufzeit sachlich rechtfertigen, dann ist es ausnahmsweise zulässig, eine Rahmenvereinbarung für länger als vier bzw. acht Jahre abzuschließen. Diese sachlich gerechtfertigten Gründe für eine längere Laufzeit müssen dokumentiert werden.

Solche Gründe sind zum Beispiel:

  • Auftragnehmer müssen mehrere Dienstleistungen durchführen, die nicht innerhalb von vier Jahren durchführbar wären.
  • Die vorgesehene Wartung von Ausrüstung mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren.
  • Nur durch die längere Laufzeit könnte ein effektiver Wettbewerb garantiert werden (beispielsweise, wenn die Ausführung der Aufträge Vorleistungen und Investitionen der Unternehmer erfordert, deren Amortisation länger als vier Jahre benötigt).
  • Es sind bestimmte Vorinvestitionen notwendig, wie etwa eine umfassende Mitarbeiterschulung oder die Anschaffung besonderer auftraggeberspezifischer Geräte.

Unbefristete Rahmenvereinbarungen sind nach Ansicht des Gesetzgebers auf jeden Fall unsachlich und somit unzulässig.

Von der Laufzeit der Rahmenvereinbarung sind die Laufzeiten der darauf beruhenden Aufträge zu unterscheiden. Die Laufzeiten dieser Aufträge müssen nicht jener der Rahmenvereinbarung entsprechen, sondern können länger oder kürzer sein.